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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug für den Betriebs-Pkw bei selbstständiger Nebentätigkeit

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Fahrten von einem Zweitwohnsitz, der wegen der Arbeitnehmertätigkeit unterhalten wird, zum Erstwohnsitz sind nicht unternehmerisch veranlasst. Sie sind für die Prüfung der 10 %-Grenze also nicht dem Unternehmen zuzuordnen (FG Thüringen 22.10.19, 3 K 308/19). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war in Vollzeit als Produktentwickler (am Zweitwohnsitz) abhängig beschäftigt und betrieb nebenher vom Erstwohnsitz aus ein Entwicklungsbüro. Zwischen den beiden Wohnsitzen pendelte er mit einem Pkw, für den er gerne die Vorsteuer abgezogen hätte. Weil das FA aber die Pendelei nicht als unternehmerisch veranlasst ansah, erreichte der Anteil der unternehmerischen Nutzung des Pkw nicht die 10%-Grenze, ab der erst eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen möglich ist. Nur die Vorsteuer aus den laufenden Pkw-Kosten sei in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils abziehbar.

     

    Entscheidungsgründe

    Zwar stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung unternehmerische Fahrten dar und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung. Abweichend davon ist die doppelte Haushaltsführung im Streitfall aber nicht durch einen betrieblichen bzw. unternehmerischen Anlass begründet, sondern allein durch die dort ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit veranlasst. Die Rückfahrten des Klägers an seinen Erstwohnsitz, an dem sich auch der Sitz seines Unternehmens befindet, waren nämlich ohne die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers gar nicht erforderlich und damit allein durch letztere veranlasst. Aus diesen Gründen war die Vorsteuer aus den laufenden Pkw-Kosten nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils abzugsfähig (= 5,9 %). Denn die Verwendung des Pkw durch den Kläger für Fahrten zwischen seiner Zweitwohnung/ersten Tätigkeitsstätte und seinem Familienwohnsitz waren nicht unternehmerisch veranlasst, und zwar auch nicht zur Hälfte.

     

    Relevanz für die Praxis

    Steuerpflichtige mit nur geringer freiberuflicher Tätigkeit sollten ihre Fahrten mit Anlass und besuchten Geschäftskunden genau notieren, um die 10 %-Genze nachzuweisen. Die Finanzämter werden sich im Zweifel auf die aktuelle Rechtsprechung zur 90 %-Grenze („überwiegend betriebliche Nutzung“) im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines IAB und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG berufen, die letztlich sogar ein Fahrtenbuch erfordert (vgl. FG Münster 20.7.19, 7 K 2862/17 E; 18.2.20, 6 K 46/17 E, G). Ob der steuerliche Nutzen den Aufwand aber überhaupt rechtfertigt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

    Quelle: ID 46645478

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