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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ermäßigter Steuersatz für Krankentransporte mit Taxen und Mietwagen

    | Das BMF passt den Umsatzsteuererlass an die jüngere BFH-Rechtsprechung an und gewährt in Ausnahmefällen den ermäßigten Steuersatz ( BMF 2.6.16, III C 2 - S 7244/07/10002 ). |

     

    Der BFH (2.7.14, XI R 22/10 und XI R 39/10, BStBl II 15, 416 bzw. 421) hat sich zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen geäußert und die bestehende Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, grundsätzlich bestätigt. Die Steuerermäßigung ist nach dem Urteil XI R 39/10 jedoch anwendbar, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen. Daneben hat der BFH (23.9.15, V R 4/151) entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.

     

    • UStAE (neu)

    A 12.13 Abs. 7 Satz 6 wird wie folgt gefasst und ein neuer Satz 7 angefügt:

     

    „Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.2015, V R 4/15, BStBl 2016 II S. xxx). Deshalb kann die Steuerermäßigung auch dann anzuwenden sein, wenn der leistende Unternehmer über keine eigene Genehmigung nach dem PBefG verfügt und die Personenbeförderung durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine entsprechende Genehmigung besitzt.“

     

    A 12.13 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     

    „Grundsätzlich nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (BFH-Urteile vom

    30.10.1969, V R 99/69, BStBl 1970 II S. 78, vom 2.7.2014, XI R 22/10, BStBl 2015 II S. 416 und XI R 39/10, BStBl 2015 II S. 421, und BVerfG-Beschluss vom 11.2.1992, 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238). Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt erden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 PBefG). Führt ein Mietwagenunternehmer hingegen Krankentransporte mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch (vgl. Abschnitt 4.17.2) und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 2.7.2014, XI R 39/10, a.a.O.). Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankentransporte aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden. Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen CarsharingVerein an seine Mitglieder ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 12.6.2008, V R 33/05, BStBl 2009 II S. 221).“

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 202 | ID 44093960

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