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BFH versagt Privatklinik Steuerbefreiung trotz Berufung auf EU-Recht
Ein nicht nach § 108 SGB V zugelassenes Privatkrankenhaus kann sich zwar bis 31.12.19 grundsätzlich unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. Im Streitfall scheitert die Steuerbefreiung aber daran, dass die Leistungen nicht unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen wie in zugelassenen Krankenhäusern erbracht wurden BFH 8.7.25, XI R 36/23 ).
Der BFH stellt klar, dass die nationale Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG a.F. auf die Klägerin nicht anwendbar ist, weil sie weder öffentlich-rechtliche Einrichtung noch nach § 108 SGB V a.F. zugelassenes Krankenhaus war. Die Klägerin kann sich zwar aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG a.F. unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. Der BFH prüft daher, ob die Leistungen unter Bedingungen erbracht wurden, die in sozialer Hinsicht mit denen zugelassener Krankenhäuser vergleichbar sind, und knüpft dabei an Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der §§ 108 f., 12 SGB V a.F. sowie an die EuGH-Rechtsprechung zu Betriebsführungsindikatoren und Kostenbelastung an:
- Die Leistungsfähigkeit des Privatkrankenhauses bejaht der BFH, weil die gewerberechtliche Zulassung eine ausreichende personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung nach den einschlägigen Standards voraussetzt.
- Die soziale Vergleichbarkeit scheitert jedoch an der fehlenden Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung, da das Krankenhaus wegen erhöhtem Pflegeschlüssel, Chefarztstandard und durchgängig vorgehaltenen Einzelzimmern eine über den Versorgungsauftrag hinausgehende, medizinisch nicht notwendige personelle und sächliche Ausstattung bietet. Der BFH betont, dass Wirtschaftlichkeit nicht ein allgemeines Kosten-Leistungs-Gleichgewicht meint, sondern die Beschränkung auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen, die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.