· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Anwaltshonorar von Dritten und eine unentgeltliche Beratung wird steuerpflichtig
von Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke, Bielefeld
Grundsätzlich werden nach deutschem Umsatzsteuerrecht nur entgeltliche Leistungen besteuert. Der EuGH hat in einem Urteil zum bulgarischen Steuerrecht entschieden, dass hierzu auch solche Fälle gehören, in denen ein Anwalt unentgeltliche Dienstleistungen an seinen Mandanten erbringt, im Erfolgsfall jedoch ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindesthonorar von der unterlegenen Partei gezahlt wird. Der Beitrag erläutert, welche Konsequenzen sich für das deutsche Umsatzsteuerrecht ergeben.
1. Sachverhalt
Ein bulgarisches Gericht bat um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie, die das europäische Mehrwertsteuersystem harmonisiert und Wettbewerbsverzerrungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen im Binnenmarkt verhindern soll. Laut Art. 2 Abs. 1 Buchst. c unterliegen Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger im EU-Mitgliedstaat gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer. Ein Steuerpflichtiger ist gemäß Art. 9 Abs. 1 jemand, der eine unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Art. 28 legt fest, dass Steuerpflichtige, die im eigenen Namen, aber für Dritte Dienstleistungen erbringen, behandelt werden, als hätten sie diese selbst erhalten und erbracht. In diesem Fall klagte ein Unternehmen erfolgreich auf Nichtigkeit einer Bürgschaftsvereinbarung mit einem anderen Unternehmen. Es wurde von einem Anwalt ohne Honorar vertreten. Nach bulgarischem Recht muss die unterlegene Partei die Anwaltskosten der siegreichen Partei tragen, weshalb das Gericht das beklagte Unternehmen zur Zahlung eines Nettohonorars an den Anwalt verurteilte. Der Anwalt forderte zusätzlich die Erstattung der Umsatzsteuer. Die unterlegene Partei widersprach, da die Beratung kostenlos war. Das bulgarische Gericht setzte das Verfahren aus und stellte dem EuGH Fragen zur Mehrwertsteuerrichtlinie, um zu klären, ob die Rechtsberatung eine „Dienstleistung gegen Entgelt“ darstellt.
2. Entscheidungsgründe
Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger im Gebiet eines Mitgliedstaates gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu zählt auch die Vertretung einer Partei vor Gericht durch einen Rechtsanwalt, wenn diese Dienstleistung kostenlos erbracht wird, aber die unterlegene Gegenpartei aufgrund von Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verpflichtet ist, diesem Rechtsanwalt ein Honorar zu zahlen, dessen Höhe durch diese Rechtsvorschriften geregelt wird.
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