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  • · Nachricht · Umsatsteuerbefreiung

    Heilberufliche und ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

    | Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt. (OFD Frankfurt a.M. 27.7.12, S 7170 A - 59 - St 112) |

    Heilberuf oder heilberufähnliche Tätigkeiten?

    Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt (siehe auch § 1 Heilpraktikergesetz).

     

    Ein Beruf ist nach Abschn. 4.14.4. Abs. 6 UStAE einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:

     

    • die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit,
    • die Vergleichbarkeit der Ausbildung,
    • die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie der staatlichen Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung.

     

    Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind.

    Indizwirkung einer Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen

    Ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ist die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. BMF 28.2.00, BStBl I 00, 433 und BFH 19.12.02, V R 28/00, BStBl II 03, 532). Fehlt es an einer solchen Zulassung, obliegt es den Finanzämtern festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 S.1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind (BFH 28.8.03, IV R 69/00, BStBl II 04, 954).

     

    Rechtsform unerheblich

    Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht an (Abschn. 4.14.7. UStAE). So kann auch ein in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen (BVerfG 10.11.99, 2 BvR 2861/93, BStBl II 00, 160).

    Ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

    Außer den in Abschn. 4.14.4. Abs. 11 UStAE genannten ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten können z.B. folgende Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden:

     

    • Fachbiologen der Medizin (deren zytologische/histologische Leistungen - Zytologie: Zellenlehre,
    • Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers) Fachwissenschaftler der Medizin
    • Hippotherapie, die von einem Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird (BFH 30.1.08, XI R 53/06, BStBl II 08, 647)

    Keine ähnlichen heilberufliche Tätigkeiten

    Nicht unter § 4 Nr. 14 UStG fallen neben den in Abschn. 4.14.4. Abs. 12 UStAE genannten Berufen z.B. auch:

     

    • Augenoptiker (keine Kassenzulassung § 124 SGB V, sondern nach § 126 SGB V; kein Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer)
    • Epilation (Haarentfernung, FG Hessen 29.6.98, 6 K 171/96 , EFG 98, 1365)
    • Fachkosmetiker/Pharma Cosmetologen
    • Familienhelfer (FG Baden-Württemberg 27.1198, 12 K 158/98 , EFG 99, 508)
    • Gymnastiklehrer (auch mit staatlicher Prüfung) Haaranalysen (FG Niedersachsen 23.1.92, V 309/91, nicht veröffentlicht)
    • Heilmagnetiseure (FG Niedersachsen 12.1.95, V 99/94 , EFG 95, 735)
    • Heilpädagogen (sozialpflegerischer Beruf, kein Heilberuf)
    • Kunstpädagogen und -therapeuten (auch mit Diplom) Kurpacker (FG München 9.7.87, XIV 166/86 AusU , EFG 88, 330)
    • Legasthenie-Therapeuten (Ausnahme: Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht werden)
    • Medizinischer Strahlenschutzphysiker
    • Medizinphysiker (BFH15.9.94, XI R 59/93, BFH/NV 95, 647)
    • Musiktherapeuten (BFH 26.10.98, V B 78/98, BFH/NV 99,528; FG Niedersachsen 19.3.98, V R 53/96 , DStRE 00, 312)
    • Orientierungs- und Mobilitätstrainer (Keine Kassenzulassung § 124 SGB V, sondern nach § 126 SGB V; kein Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer; allerdings können die Leistungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG steuerfrei sein, vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 20 UStAE)
    • Hippotherapie, die nicht von einem Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird Schwesternhelfer (FG Hamburg 23.11.89, I 167/89 , UR 90, 186)
    • Sozialpsychiatrische Kinder und- Jugendtherapeuten
    • Tomatis-Therapeuten, z. B. „Tomatis-Hörkur ( FG Düsseldorf 07.10.12, 1 K 939/10 U . Die NZB wurde vom BFH 11.5.12, V B 106/11, als unbegründet zurückgewiesen)
    • Wechseljahresberaterinnen (diese erbringen im Wesentlichen beratende und informierende Tätigkeiten)
    • Yogalehrer Durchführung von Zilgrei-Selbsthilfekursen für gesetzliche Krankenversicherungen (a.A. FG Niedersachsen 16.10.02, 5 K 56/98 , EFG 03, 348; die Revision wurde durch BFH 24.2.05,V R 60/02, BFH/NV 05, 1327) erledigt, da der Kläger den Rechtsstreit für beendet erklärte, die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG wurde daher nicht mehr vom BFH geprüft)

    Erfordernis der Verordnung

    Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept; bei Rezepten von Heilpraktikern handelt es sich durchweg um Privatrezepte. Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z.B. bei Antritt des Aufenthalts in einem „Kur”-Hotel, gilt nicht als für die Steuerbefreiung ausreichende Verordnung (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 4 und 5 Buchst. a UStAE).

    Quelle: ID 35450780