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Telemedizin-Plattform mit voreingestellten Lieferantenauswahl
| Das OLG Frankfurt am Main (14.8.25, 6 W 108/25, Beschluss) hat entschieden, dass eine Telemedizin-Plattform, die Patienten bei der Bestellung von medizinischem Cannabis durch eine voreingestellte Apothekenauswahl lenkt, gegen das Apothekengesetz (ApoG) verstößt und sich damit wettbewerbswidrig verhält. |
Sachverhalt
Eine britische Telemedizin-Plattform bot Patienten die Möglichkeit, medizinisches Cannabis zu bestellen. Dabei wurde ein „Premium-Service“ angeboten, bei dem die Plattform die ausführende Apotheke automatisch auswählte ‒ in den meisten Fällen eine Partnerapotheke. Die Patienten wurden nicht im Vorfeld darüber informiert, welche Apotheke ihre Bestellung ausführen würde. Die Lieferung und Bezahlung liefen vollständig über die Plattform, ohne dass die Patienten aktiv eine Apotheke wählen konnten. Zwar bestand theoretisch die Möglichkeit, eine andere Apotheke auszuwählen, diese Option war jedoch im Bestellprozess nicht hinreichend transparent und prominent platziert.
Entscheidungsgründe
Das OLG Frankfurt sah in dieser Gestaltung einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG, der die freie Apothekenwahl der Patienten schützt. Die Richter begründeten dies damit, dass die Plattform durch die Gestaltung des Bestellprozesses ‒ insbesondere durch die voreingestellten Filter, die prominente Platzierung des Premium-Service und die Rabattaktionen ‒ den Patienten gezielt in Richtung der Partnerapotheken lenkt. Der durchschnittlich aufmerksame Patient erkenne nicht, dass auch eine freie Wahlmöglichkeit bestehe. Die Plattform hebele damit die freie Apothekenwahl faktisch aus und verstoße gegen das Zuweisungsverbot des Apothekengesetzes. Das Gericht betonte, dass ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen der Gestaltung des Bestellvorgangs und der Gefährdung der freien Apothekenwahl bestehe. Die Art und Weise der Vorteilsgewährung sei geeignet, die Freiheit der Apothekenwahl der Versicherten zu gefährden.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht, dass Telemedizin-Plattformen die freie Apothekenwahl der Patienten nicht nur formal, sondern auch faktisch wahren müssen. Eine Gestaltung, die den Patienten durch optische oder prozessuale Lenkung in Richtung bestimmter Apotheken führt, ist unzulässig und wettbewerbswidrig. Plattformen müssen sicherstellen, dass die freie Apothekenwahl für den Patienten erkennbar und ohne unangemessene Hürden möglich ist.