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  • · Nachricht · Stundung von Miete oder Pacht:

    Vorsteuerabzug trotzdem frühzeitig beantragen!

    | Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig angemietet haben, müssen die Vorsteuer bereits im Monat der Ausführung der Mietleistung abziehen. Das gilt auch, wenn die Miete oder Pacht gestundet wird ‒ es besteht sogar die Pflicht, die Vorsteuer in dem betroffenen Monat abzuziehen. Ein späterer Abzug ‒ etwa erst bei Zahlung ‒ kommt nicht infrage. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter oder der Mieter Ist- oder Soll-Versteuerer sind. Die Vorsteuer sollte daher immer frühzeitig geltend gemacht werden. |

     

    Doch was geschieht, wenn der Unternehmer die Vorsteuer doch zu spät geltend macht (also erst bei Zahlung der Miete) und die Umsatzsteuer-Festsetzungen mittlerweile bestandskräftig sind? Mit dieser Frage hat sich aktuell das FG Hamburg (10.12.19, 1 K 337/17, Vorlagebeschluss: EuGH C-9/20) befasst.

     

    • Sachverhalt

    Eine Unternehmerin hatte Räumlichkeiten mit Ausweis von Umsatzsteuer angemietet. Sowohl der Unternehmerin als auch der Vermieterin war von der Finanzverwaltung gestattet worden, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Ist-Versteuerung). Mietzahlungen wurden der Klägerin teilweise gestundet, die Vorsteueransprüche machte sie immer erst geltend, wenn die Zahlung erfolgte. Diese Verfahrensweise wurde nach einer Außenprüfung vom FA beanstandet und die Vorsteuer nunmehr bereits im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes ‒ monatsweise Mietüberlassung ‒ berücksichtigt. Infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung konnte die Vorsteuer in den Änderungsbescheiden für vergangene Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Hiergegen richtete sich die Klage.

     

    Das FG Hamburg weist darauf, hin, dass der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers bereits mit der Ausführung der Leistung entsteht und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Das heißt, der Leistungsempfänger zieht die Vorsteuer ab, obwohl er die Leistung ‒ zum Beispiel aufgrund einer Stundung ‒ noch nicht bezahlt hat, während der Leistende die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Das aber könnte dem Unionsrecht widersprechen und veranlasste den Vorlagebeschluss an den EuGH.

     

    PRAXISTIPP | Bis zur Antwort des EuGH wird sicherlich noch viel Zeit vergehen. Betroffene sollten bis dahin darauf achten, dass sie die Vorsteuer bei gestundeten Mietzahlungen nicht zu spät geltend machen, denn sonst könnte es geschehen, dass ihnen der Vorsteueranspruch komplett verloren geht. Gerade in Zeiten der Corona-Krise ist dies von besonderer Relevanz.

     

    von StB Christian Herold, Herten www.herold-steuerat.de

    Quelle: ID 46493990

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