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  • · Nachricht · Steuerstrafrecht

    Halbherzige „Entkriminalisierung“ der Anmeldungen bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer

    | Der Deutsche Steuerberaterverband hält die Änderung in den AStBV 2013 zur „Entkriminalisierung“ von Steuerpflichtigen, die ihre USt- oder LSt-Voranmeldungen verspätet oder berichtigt abgeben, für unzureichend und dringt auf eine gesetzliche Regelung. Insbesondere rügt er die dem Ziel zuwider laufende Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. |

     

    Mit der Aufnahme des Vollständigkeitsgebots und der Verschärfung der Sperrgründe in § 371 AO wurde Unternehmen die Möglichkeit versagt, Überschreitungen der Voranmeldefristen und fehlerhafte Voranmeldungen durch die nachträgliche Abgabe korrigierter Voranmeldungen zu heilen. Im Rahmen der Überarbeitung wurde folgender Passus (Nr. 132 Abs. 2) mit Wirkung ab 30.10.12 aufgenommen:

     

    „Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra (Buß- und Strafsachenstelle) weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums.“

     

    Die Situation des Steuerpflichtigen werde - so der DStV - nicht nur durch die begrifflichen Unsicherheiten (kurzfristig, geringfügig, begründeter Einzelfall) erschwert, sondern auch dadurch, dass die AStBV nur eine interne Verwaltungsanweisung ist, auf die sich der Steuerpflichtige bei eingeleiteten Strafverfahren nicht berufen und ihre Klärung vor Gericht erwirken könne. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafgerichte seien an die AStBV gebunden. Darüber hinaus dürften die Änderungen der AStBV im Widerspruch zum materiellen Recht stehen. Die Fiktion, dass die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich vorher fehlerhafter oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Jahres gilt, stehe nicht im Einklang mit dem gesetzlich geltenden Verbot der Teilselbstanzeige.

     

    Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes

    (http://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-nr.-126-12-umsatzsteuer-selbstanzeige)

    Quelle: ID 36839370