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  • · Nachricht · Steuererklärung

    Finanzamt muss Vorabanforderung hinreichend begründen

    Steuererklärungen können seitens der FÄ vorab, das heißt vor dem Ende der gesetzlichen Abgabefrist beratener Steuerpflichtiger, angefordert werden (§ 149 Abs. 4 AO). Diese Vorabanforderung ist eine Ermessensentscheidung (FG Köln 15.1.26, 11 K 2249/25, Gerichtsbescheid).

     

    Sachverhalt

    Der ledige Kläger ist steuerlich beraten. Im September 2025 forderte das FA den steuerlichen Berater auf, die Einkommensteuererklärung für 2024 vorzeitig abzugeben. Folgendes Schreiben erhielt der Berater:

     

    „Sehr geehrte Damen und Herren,

    in bestimmten Fällen können Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO vorzeitig vom FA angefordert werden. Im Hinblick darauf bitte ich Sie, die unten aufgeführte Steuererklärung bis zum 00.01.2026 abzugeben, weil die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25% der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 Euro geführt hat (§ 149 Abs. 4 Satz 1 d AO). Die Frist kann nur verlängert werden, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen.“

     

    Hiergegen wandten sich der Kläger und sein steuerlicher Berater vor dem FG erfolgreich.

     

    Das FG Köln geht davon aus, dass die bloße Nennung der einschlägigen Vorschrift als Begründung für die Vorabanforderung einer Steuererklärung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss erkennbar sein, weshalb die Behörde für den aktuellen Veranlagungszeitraum und den individuellen Fall eine Vorabanforderung für erforderlich hält. Ermessensentscheidungen, und dabei handelt es sich bei § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1d AO, sind vom Gericht nach § 102 FGO zwar nur eingeschränkt überprüfbar. Doch vollkommen ohne Begründung seitens der Behörde geht es nicht. Das Anforderungsschreiben nennt lediglich die gesetzliche Vorschrift des § 149 Abs. 4 S. 1 Nr. 1d AO. Erwägungen, weshalb gerade im Fall des Klägers eine vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung angeordnet wurde, fehlen. Auf den Kläger bezogen wäre z. B. zu berücksichtigen gewesen, ob für den aktuellen Veranlagungszeitraum erkennbar veränderte Umstände vorliegen (z.B. Wegfall von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgrund einer Veräußerungsmitteilung etc.) oder ob einer etwaig zu erwartenden Nachzahlung durch eine Anpassung/Festsetzung von Vorauszahlungen begegnet wurde.

     

    PRAXISTIPP — Das unterlegene FA hat Revision beim BFH (VIII R 2/26) eingelegt. Insofern ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Ob es sich lohnt, in ähnlichen Fällen mit dem FA über die Abgabefrist zu streiten oder ob stattdessen die Energie nicht besser für die frühzeitigere Erstellung der Steuererklärung aufgewandt wird, muss zwar jeder für sich beurteilen. Es gibt aber sicherlich Fälle, in denen gute Gründe für die Ausnutzung der gesetzlichen Abgabefrist bestehen. Und hier kann die Entscheidung des FG Köln bis auf Weiteres hilfreich sein.

     
    Quelle: ID 50830600