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  • · Nachricht · Sozialversicherungsrecht

    Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit

    | Der GKV-Spitzenverband legt mit den Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter vor, die den Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit näher definiert und insbesondere von der selbstständigen Tätigkeit, die nicht hauptberuflich ausgeübt wird, abgrenzt. |

     

    Eine selbstständige Erwerbstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und sie den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Bislang ging man automatisch davon aus, dass wenn ein Selbstständiger mindestens einen Arbeitnehmer geringfügig beschäftigte, er auch hauptberuflich selbstständig war. Die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit wurden nicht näher untersucht. Nach den neuen Grundsätzen gilt das nun nicht mehr. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur noch ein Indiz, weil die Leitungsfunktion und der damit verbundene Zeitaufwand als Arbeitgeber dem Selbstständigen zugerechnet werden. Ebenso trägt dieser das Risiko des wirtschaftlichen Ergebnisses der beschäftigten Arbeitnehmer. Dafür werden jetzt die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit geprüft. Hintergrund ist, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige nicht krankenversicherungspflichtig sind und auch nicht durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig werden sollen.

     

    Gesamtschau der Verhältnisse entscheidend

    Hierzu führt RiSG Claus-Peter Heiland (S. 30) aus: „Entscheidend ist die Gesamtschau der Verhältnisse. Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist Hauptberuflichkeit anzunehmen, wenn das Arbeitseinkommen außerdem die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Dies soll im Regelfall bereits gegeben sein, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Allerdings gilt weiterhin: alle genannten Kriterien sind gewichtige, aber nicht unverrückbar geltende Indizien. Die Beurteilung ist letztlich auch weiterhin immer im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände vorzunehmen. Die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit ist wie bisher in Ansehung des Arbeitseinkommens i.S. des 15 SGB IV zu bestimmen. Maßgeblich ist der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn. Bei Personen, die neben der zu beurteilenden Selbstständigkeit weitere Erwerbstätigkeiten ausüben, ist die gesamte Erwerbstätigkeit aller Beschäftigungen bzw. selbstständigen Tätigkeiten gegeneinander abzuwägen.“

     

    Weiterführende Hinweise

     

     

    Quelle: ID 42260368