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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Vertretungsweise Tätigkeit in einer Reha-Klinik

    | Eine Ärztin, die in einer Reha-Klinik als Vertretung der Leiterin der orthopädischen Abteilung bei deren Abwesenheit an einzelnen Tagen im Monat eine orthopädische Sprechstunde abhält, ist abhängig beschäftigt, auch wenn sie keinen Stationsdienst leistet (LSG Hessen 15.7.21, L 8 BA 52/20). |

     

    Das Gericht ging von einer abhängigen Beschäftigung der Ärztin aus. Entscheidend im Rahmen der Gesamtabwägung war unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung und deren tatsächlicher Umsetzung die Eingliederung der Ärztin in die betrieblichen Abläufe des Krankenhauses und das nur gering ausgeprägte Unternehmerrisiko. Beide Merkmale prägten das Gesamtbild der Arbeitsleistung.

     

    Vertrag und tatsächliche Durchführung

    Zwar deutete der Vertrag zwischen der Ärztin und dem klagenden Klinikum zunächst auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Die Parteien vereinbarten, dass

    • die Ärztin als Orthopädin im Rahmen einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit als Vertretung der Leiterin der orthopädischen Abteilung bei Urlaub oder Krankheit tätig werden sollte;
    • ihr zur Durchführung der Untersuchung die Nutzung der erforderlichen Räume und Gerätschaften gestattet werden;
    • sie die Klink von einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme durch Patienten wegen Fehlbehandlung und Fehldiagnosen freistellt und sich selbst berufshaftpflichtversichert;
    • sie selbstständig Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführt.

     

    Die tatsächliche Durchführung der Vertragsbeziehung zeigt demgegenüber Zeichen einer Eingliederung der Ärztin in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation.

     

    Unternehmerisches Risiko

    Die Ärztin trug auch kein unternehmerisches Risiko. Sie musste für die Nutzung der Räumlichkeiten der Klinik kein Entgelt zahlen. Sie bezog einen festen Lohn für geleistete Stunden und hatte daher keinen Verdienstausfall zu befürchten. Es bestand lediglich ein allgemeines Risiko, keine Folgeaufträge von der Klägerin zu erhalten. Hieraus allein folgt aber noch kein Unternehmerrisiko. Zwar erhielt die Ärztin eine relativ hohe Vergütung von 90,00 EUR pro Stunde, was ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein kann. Angesichts der übrigen Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kommt der Entgelthöhe aber keine maßgebliche Bedeutung bei.

    Quelle: ID 47721325

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