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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Beitragsfreiheit für Lehrkräfte in „Altfällen“

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Bildungsträger müssen bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre „Honorar-Lehrkräfte“ zahlen, auch wenn deren Tätigkeit nach dem Herrenberg-Urteil des BSG als abhängig einzustufen wäre. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Übergangsregelung in § 127 SGB IV geschaffen. Laut den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger (GKV-Spitzenverbände, Besprechungsergebnis vom 21.5.25) soll die Regelung nicht anwendbar sein, wenn am Tag des Inkrafttretens (1.3.25) ein Klageverfahren anhängig war. Das LSG Niedersachsen-Bremen (3.9.25, L 2 BA 24/25) ist dem entgegengetreten.

     

    Sachverhalt

    Klägerin ist eine große private Bildungsanbieterin. Neben fest angestellten Lehrkräften setzte sie mehrere Lehrkräfte auf Honorarbasis ein, mit denen „freie Dozentenverträge“ abgeschlossen wurden. Der Rentenversicherungsträger gelangte zu der Einschätzung, dass auch hinsichtlich der Honorarkräfte abhängige und versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen hätten. Dementsprechend setzte er Beiträge, Umlagen und auch hohe Säumniszuschläge fest. Der entsprechende Bescheid wurde bereits in 2017 erlassen, der ablehnende Widerspruchsbescheid in 2018. Das anschließende Klageverfahren vor dem SG zog sich bis 2023 hin und Mitte 2023 wurde Berufung beim LSG eingelegt.

     

    Der Rentenversicherungsträger pochte einerseits darauf, dass die Lehrkräfte als abhängig beschäftigt einzustufen seien. Andererseits führte er im Laufe des Verfahrens aus, dass die zwischenzeitlich in Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV nicht anzuwenden sei. Eine explizite Regelung, welche die grundsätzliche Annahme dieser Vorschrift auch für vorangegangene Zeiträume zuließe, sei zunächst nicht erkennbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich auf die Feststellung durch die Verwaltung und verwende dabei die Gegenwartsform. Im Ergebnis komme es darauf an, dass am Tag des Inkrafttretens der Norm, d. h. am 1.3.25, ein Verfahren einer Betriebsprüfung oder ein Verfahren der Krankenkassen „vorliegt“. Jedenfalls sei § 127 Abs. 1 S. 1 SGB IV im Falle eines am 1.3.25 anhängigen Klageverfahrens nicht anwendbar. Damit konnte das LSG allerdings nicht überzeugt werden.