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  • · Fachbeitrag · Sozialgerichtsgesetz

    Berichtigung von Sozialgerichtsbeschlüssen

    | Auch wenn es um 8 Cent geht, muss das Gericht unter Umständen eine Entscheidung erlassen. Denn das Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor (SG Dresden 18.2.19, S 18 SF 350/16, Beschluss). |

     

    Die Techniker Krankenkasse war in einem Verfahren vor dem Sozialgericht unterlegen. Ursprünglich hatte sich der Antragsteller mit seiner Krankenkasse darüber gestritten, in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge für eine französische Rente zu zahlen waren. Der Eilantrag war erfolgreich. Anschließend stand im Streit, welche Anwaltskosten die Krankenkasse dem Antragsteller zu erstatten hatte. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Krankenkasse für den Rechtsanwalt des Klägers 380,88 EUR zu erstatten habe. Allerdings war hierbei ein Schreibfehler unterlaufen. Tatsächlich belief sich die Anwaltsrechnung „nur“ auf 380,80 EUR. Die Krankenkasse beantragte Berichtigung des Beschlusses.

     

    Nach § 138 Sozialgerichtsgesetz sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen; auch wenn, wie das Gericht anmerkt, nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssen, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen.

    Quelle: ID 45773271

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