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  • · Nachricht · Sonstige Einkünfte

    Auch Luxus-Wohnmobile können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Ein hohes Preisniveau oder eine (teilweise) Nutzung zur Einkunftserzielung schließen die Einordnung eines beweglichen Wirtschaftsguts als Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht aus, sofern das Gut objektiv einem Wertverzehr unterliegt ( BFH 27.1.26, IX R 4/25 ).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger erwarben im Juni 2020 ein neues Wohnmobil für rund 323.000 EUR. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten sie das Fahrzeug für ca. 315.000 EUR. Das FA sah darin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft und besteuerte einen Gewinn (unter Hinzurechnung der AfA) von 14.514 EUR. Die Vorinstanz gab der Klage statt, da es sich um einen nicht steuerbaren Gegenstand des täglichen Gebrauchs handele.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die vorrangig zur Nutzung angeschafft werden und bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung. Auch „Luxusgüter“ können Nutzungsobjekte sein, die durch Verschleiß an Wert verlieren. Die Einordnung hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige das Gut ausschließlich privat nutzt. Die Nutzung als Einkunftsquelle (Vermietung) schließt die Anwendung der Ausnahmevorschrift nicht aus. Ein Veräußerungspreis unterhalb der Anschaffungskosten indiziert bei abnutzbaren Gütern den erforderlichen Wertverzehr. Eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Urteil stellt klar, dass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG weit auszulegen ist. Auch bei hochpreisigen Fahrzeugen (Sportwagen, Wohnmobile) greift die Steuerbefreiung, wenn der Fokus auf der Nutzung und nicht auf der Wertanlage liegt. Die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre durch Einkunftserzielung (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG) wird faktisch ausgehebelt, wenn das Wirtschaftsgut als Gebrauchsgegenstand qualifiziert wird. Die Entscheidung gilt nur für bewegliche Güter. Mobilheime bleiben als Gebäude (Immobilien) von dieser Privilegierung ausgeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 148 | ID 50778157