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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Zuwendungen zwischen Ehegatten „verjähren“ nicht

    | Bei Schenkungen zwischen Ehegatten halten sich die steuerlichen Belastungen vielfach in Grenzen, da zum einen die Steuerbefreiung für Eigenheime, zum anderen ein persönlicher Freibetrag von 500.000 EUR in Betracht kommen. Von daher ist es unverständlich, wenn dem FA eine Schenkung verschwiegen wird. Vor allem aber: Wer nicht reagiert, verschiebt das Problem nur und darf sicher sein, dass das FA den Fall eines Tages (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO!) aufgreifen wird. | 

    Wenn der „böse Brief“ vom FA bereits eingetroffen ist, sollten Sie Ihren Berater auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ansprechen. Die Schenkungsteuerpflicht kann nach dieser Vorschrift i. V. m. § 1380 BGB in einigen Fällen wieder rückwirkend beseitigt werden. Doch auch hier gilt: Man sollte sich nicht viel Zeit lassen, denn selbst wenn möglicherweise die rein steuerlichen Folgen gemindert oder ganz beseitigt werden können, so sind die FÄ zuweilen unnachgiebig, wenn es um ein Bußgeld oder gar um ein Strafverfahren geht.

     

    PRAXISTIPP | Ehegatten sollten den steuerlichen Berater auf das Modell der Güterstandsschaukel ansprechen. Danach ist es zulässig, zu Lebzeiten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mittels Ehevertrag zu beenden, die bisher entstandenen Zugewinnansprüche auszugleichen und ab dem nachfolgenden Tag wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu zu vereinbaren. Auch in diesem Fall ist der Zugewinnausgleich schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG; BFH 12.7.05, BStBl 05 II, 843).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vorsicht vor Querschenkungen und Ertragsteuerbelastungen bei Güterstandswechseln (Stein, ErbBStG 20, 122)
    • „Sylter Modell“: Mit der Eigenheimschaukel erfolgreich Steuern sparen (Herold, GStB 18, 8)
    Quelle: ID 47483146

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