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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Zahlungen an benachteiligte Erben mindern die Steuer

    | Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. (BFH 6.5.21 II R 24/19). |

     

    Sachverhalt

    Die Eltern hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem Sohn ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Bedachten zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Grundstücksinhaber zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung. Nun kam das FA ins Spiel: Natürlich war die von der Mutter erhaltene Schenkung der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Aber wie sieht es mit der späteren Ausgleichszahlung aus? Ist hierfür eine Steuerminderung zu gewähren?

     

    Das FA lehnte den Abzug ab: Nach dem Gesetzeswortlaut (§§ 2113, 2287 BGB) hätte der geschenkte Gegenstand wegen eines Rückforderungsrechts zurückgegeben werden müssen, was im Streitfall nicht geschehen sei. Dass stattdessen eine Zahlung erfolgte, sei ohne Belang.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

     

    Relevanz für die Praxis

    Viele Testamente sehen Nacherbschaften vor. Darin vereinbaren die Eheleute, dass der länger lebende Ehegatte zunächst Alleinerbe (Vorerbe) wird und die Kinder bei dessen Versterben Nacherben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der länger lebende Ehegatte das Vermögen bis zu seinem eigenen Tode nutzen kann, es aber gleichzeitig so erhalten muss, dass es die Kinder bei dessen Versterben ungeschmälert erben. Unterschieden wird zwar noch zwischen befreiter und nicht befreiter Vorerbschaft, doch letztlich ist beiden Fällen gemein, dass der länger lebende Ehegatte das Erbe zumindest der finanziellen Höhe nach erhalten muss. In der Theorie klingt das gut, doch die Praxis ist oft eine andere. Das heißt: Der noch lebende Ehepartner möchte sehr wohl über Teile des Vermögens nach eigenem Gutdünken verfügen ‒ wie nicht zuletzt der Besprechungsfall zeigt.

    Quelle: ID 47977852