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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Kooperation einer Ärztin mit einer Psychologin und einer Pädagogin

    Werden eine Diplom-Psychologin und eine Diplom-Pädagogin mit bestimmten Behandlungen und Therapien durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beauftragt, liegt keine abhängige, beitragspflichtige Beschäftigung vor, wenn die Auftragnehmerinnen weisungsfrei arbeiten und ihre Patienten selbst aussuchen können (SG Hannover 9.5.12, 14 R 650/09).

    Sachverhalt

    Sowohl die Diplom-Psychologin als auch die Diplom-Pädagogin waren vor der Gründung eigener Praxen bei der Ärztin angestellt gewesen. Das Gericht stellte fest, dass die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit bei beiden überwogen hatten. Sie

    • arbeiteten weisungsfrei,
    • konnten Patienten frei auswählen bzw. Behandlungsaufträge ablehnen,
    • vereinbarten Termine eigenständig,
    • erhielten kein Honorar, wenn Patienten Termine absagten,
    • übernahmen Aufträge auch von anderen.

     

    Vor allem hatte die Ärztin nicht rechtsmissbräuchlich Risiken auf die Auftragnehmerinnen verlagert, ohne dass dem unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.

     

    Praxishinweis

    Bis Ende 2002 wurde Scheinselbständigkeit nach § 7 Abs. 4 SGB IV (widerlegbar) vermutet, wenn mindestens drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt waren:

     

    • Im Wesentlichen und auf Dauer - rund fünf Sechstel des Umsatzes - wird für einen Auftraggeber gehandelt.
    • Der Unternehmer beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter.
    • Der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine Arbeitnehmer verrichten.
    • Der Selbstständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale erkennen.
    • Dieie Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.

     

    Dieser Vermutungskatalog ist für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit allerdings nicht bedeutungslos geworden. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation spielen die Gesichtspunkte nach wie vor eine Rolle. Der Wegfall der Vermutungsregelung verlagert lediglich die Beweislast auf die Einzugsstellen und Betriebsprüfer zurück. Verweigert der zu prüfende die Mitwirkung dürfen Prüfer nun nicht mehr eine abhängige Beschäftigung vermuten, sondern müssen sie nachweisen.

    Quelle: ID 34776840