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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Keine selbstständige Honorartätigkeit von Pflegekräften im Krankenhaus ‒ auch nicht bei genereller Personalunterdeckung

    | Das LSG sieht die Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür ist die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen. Es knüpft damit an seine Rechtsprechung zu den Intensivpflegern an ( LSG Nordrhein-Westfalen 26.11.14, L 8 R 573/12 ). Auch wenn es der Gesamtwürdigung jedes Einzelfalls bedarf, bleibt tendenziell die Möglichkeit selbstständiger Tätigkeit im stationären Pflegebereich beschränkt (LSG Nordrhein-Westfalen 14.3.18, L 8 R 1052/14). |

     

    Der Kläger war im Jahr 2010 über einen Zeitraum von knapp 4 Monaten als Krankenpfleger auf 2 Stationen eines neurologischen Fachkrankenhauses tätig. Allerdings waren Dienstpläne und Schichtzeiten auch für ihn verbindlich gewesen. Die Pflege hatte sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers waren nicht ausreichend, um eine weitgehende Weisungsfreiheit anzunehmen, wie sie typisch für einen selbstständigen Unternehmer ist. Er hatte vielmehr seine Pflegeleistung nicht eigenverantwortlich organisieren können. Da der Kläger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt wurde, hatte er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Scheinselbstständigkeit im Gesundheitswesen ‒ Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen (Sedlaczek, PFB 16, 272)
    • Scheinselbstständigkeit ‒ Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen (Sedlaczek, PFB 16, 272)
    • Scheinselbstständigkeit ‒ Die freie Mitarbeit bei einem Therapeuten ist wieder möglich! (Sedlaczek, PFB 16, 316)
    • Scheinselbstständigkeit ‒ Eine Altenpflegerin, die für mehrere Heime tätig ist, ist freiberuflich tätig (PFB Nachricht vom 2.12.16)
    Quelle: ID 45382352

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