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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Eine in die Orga-Abläufe der Klinik eingebundene „freie“ Anästhesistin ist abhängig beschäftigt

    | Die Tätigkeit eines Anästhesisten in einem OP-Saal ist schon von der Sache her geprägt durch das arbeitsteilige Zusammenwirken im Team, das durch das Krankenhaus zusammengestellt wird. Das Team steht nicht unter der fachlichen Leitung des Anästhesisten. Daraus wurde in der Rechtsprechung übereinstimmend der Schluss gezogen, dass bei einer solchen Tätigkeit der Sache nach eine abhängige Beschäftigung vorliegt (LSG Berlin-Brandenburg 18.1.18, L 1 KR 441/15). |

     

    Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach hier, dass die Klägerin schon nach den Regelungen des Honorarvertrags nicht völlig frei von der Verpflichtung war, inhaltliche Vorgaben zu beachten, die ihr in Bezug auf ihre Tätigkeit von der Klinik gemacht wurden. Zwar entspricht es dem ärztlichen Beruf, die anfallende Arbeit weitgehend in eigener Verantwortung zu erledigen. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Arzt tatsächlich Weisungen in Bezug auf die Tätigkeit durch die Klinik erteilt worden sind. Ausreichend ist nämlich die rechtliche Möglichkeit dazu laut Honorarvertretervertrag.

     

    In diesem Fall war formuliert worden, dass die Anästhesistin mit dem leitenden Arzt der Abteilung zusammenzuarbeiten und die bestehenden Rahmenbedingungen und die Ablauforganisation einzuhalten habe. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit einem anderen Arzt in dessen Funktion als leitender Arzt kann nur bedeuten, dass die Anästhesistin sich bei der Zusammenarbeit gegebenenfalls an dessen Vorstellungen zu orientieren hatte. Alles andere wäre unvereinbar mit der überkommenen Vorstellung eines Krankenhauses als hierarchisch geordnete Einrichtung, in der die Chef- und Oberärzte Weisungsbefugnisse gegenüber den anderen Ärzten haben. Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach weiter, dass die Anästhesistin kein Unternehmerrisiko trug. Dass sie bei ihrer Tätigkeit tatsächlich weitgehende verantwortliche Entscheidungsfreiheiten hatte, stand der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen.

    Quelle: ID 45149585

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