Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Scheidung

    Spekulationssteuer bei Übertragung einer Immobilie auf Ex-Gatten

    | Wird eine vermietete Immobilie im Rahmen einer Scheidung auf den Ex-Gatten übertragen, um den Zugewinn auszugleichen, so steht dies steuerlich einer Veräußerung gleich (BFH 30.7.98, X B 92/98; FG Köln 30.4.03). Wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Übertragung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind, kann dieser Vorgang mithin die „Spekulationssteuer“ auslösen. |

     

    Die Übertragung eines vermieteten Gebäudes ist also erst nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei möglich. Hingegen entsteht bei der Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung auch innerhalb der ersten zehn Jahre kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ‒ eben wegen der Selbstnutzung. Doch falls der Eigentümer vor der Scheidung aus der Wohnung ausgezogen ist, endet die Selbstnutzung. Die unentgeltliche Überlassung an den Ex-Gatten ist nämlich keine Selbstnutzung mehr (BMF 5.10.00, IV C 3-S 2256 -263/00, BStBl I 00, 1383, Tz. 23). Und deshalb kann in diesem Fall bei Übertragung innerhalb von zehn Jahren ein Veräußerungsgewinn in Betracht kommen, der zu versteuern wäre.

     

    PRAXISTIPP | Dieser Umstand wurde übrigens jüngst einem Anwalt zum Verhängnis. Die vom Anwalt beratene Mandantin hatte sich verpflichtet, ihrem Ehemann zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs neben einer Zahlung von 40.000 EUR ein Mietshaus zu übereignen. Nach Umsetzung der Vereinbarung stellte das FA einen Veräußerungsgewinn über 95.976 EUR fest und forderte von der Ex-Ehefrau eine hohe Steuernachzahlung (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG). Dabei wäre die steuerliche Belastung vermeidbar gewesen, wenn die Mandantin das andere ihr gehörende Mietshaus, für das die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, ihrem Ehemann übereignet hätte. Die Mandantin verlangte daraufhin von ihrem Rechtsanwalt die Erstattung des Steuerbetrags sowie der Kosten eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens.

     

    Die Sache ging bis zum BGH (9.1.20, IX ZR 61/19). Der entschied, dass ein Rechtsanwalt seine Mandanten im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung darauf hinzuweisen hat, steuerlichen Rat einzuholen, wenn sich wegen der Übertragung von Grundeigentum eine steuerliche Belastung aufdrängen kann und er selbst zu einer steuerrechtlichen Beratung nicht bereit oder imstande ist. Allerdings verwies der BGH die Sache an die Vorinstanz zurück, um zu klären, ob der Ehemann mit der Übereignung des anderen Mietshauses überhaupt einverstanden gewesen wäre, ob sich also überhaupt ein anderer Sachverhalt ergeben hätte.

     

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 46611691

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents