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  • · Nachricht · Schadenersatz

    Verdienstausfall eines noch im Rentenalter tätigen Zahnarztes

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    Ein älterer noch selbstständig praktizierender Arzt muss für einen Verdienstausfallschaden darlegen, wie seine Tätigkeit ohne den Unfall tatsächlich verlaufen wäre. Ein pauschaler Verweis auf die Weiterführung seiner Praxis genügt nicht (OLG Saarland 17.1.25, 3 U 6/24).

     

    Sachverhalt

    Ein selbstständig tätiger Zahnarzt erlitt im Jahr 2014 bei einem Verkehrsunfall beidseitige Handgelenksverletzungen. Zum Unfallzeitpunkt war er 68 Jahre alt und bezog zudem bereits Altersrente. Vom Unfallverursacher forderte er mehr als 311.000 EUR, darunter Verdienstausfall über mehrere Jahre, Haushaltsführungsschaden und angeblichen Praxiswertverlust. Das LG sprach ihm rund 172.000 EUR zu – vornehmlich für Verdienstausfall –, lehnte aber den Anspruch auf Praxiswertminderung mangels hinreichender Darlegung ab. Seine Berufung blieb bis auf einen weiteren geringen Anspruch auf

    Verzugszinsen erfolglos.

     

    Entscheidung

    Das OLG lehnte einen weiteren Verdienstausfallschaden ab: Es sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits fast 75 Jahre alte Kläger ohne den Unfall noch voll erwerbstätig gewesen wäre. Der Senat ließ offen, ob bei Selbstständigen insoweit prinzipiell am Eintritt ins Rentenalter anzuknüpfen ist. Entscheidend ist eine Prognose des hypothetischen Geschäftsverlaufs ohne den Unfall. Dabei sind insbesondere (Einzelfall-)Umstände zu berücksichtigen, die eine schrittweise Reduktion der Tätigkeit nahelegen, z. B. der bereits vor dem Unfall angestrebte Praxisverkauf, die ab 2020 fehlende Inanspruchnahme von Vertretungszahnärzten und die Entlassung aller Mitarbeiter im Sommer 2021. Die bloße Tatsache, dass die Praxis nach außen weiterbestand, genügt nicht. Auch eine Praxiswertminderung ist nach Auffassung des OLG nur ersatzfähig, wenn sich der Minderwert bei Verkauf oder Aufgabe der Praxis konkret realisiert. Da die Praxis nicht verkauft wurde und sich ein unfallbedingter Wertverlust bisher gerade nicht manifestiert hat, ist der geltend gemachte Schaden fiktiv und daher nicht ersatzfähig.

     

    Praxishinweis

    Ein Verdienstausfallschaden kann ein im Rentenalter noch tätiger Arzt nicht schon deshalb verlangen, weil er seine Praxis lediglich formal fortführt. Nötig sind konkrete Angaben, mit welcher realistischen Erwerbstätigkeit ohne den Unfall zu rechnen gewesen wäre. Ansprüche wegen Praxiswertminderung sind nur dann gegeben, wenn die Praxis tatsächlich verkauft oder aufgegeben worden ist bzw. sich ein Mindererlös bei Veräußerung realisiert hat. Fiktive Vermögensschäden sind regelmäßig nicht ersatzfähig.

    Quelle: ID 50645452