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  • · Nachricht · Sachbezüge

    Wie ist der Sachbezugswert einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft für Mitarbeitenden aufzuteilen?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Wenn der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einem Fitnessstudio abschließt, das seine Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt nutzen dürfen, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn die monatliche Freigrenze von 50 EUR für Sachbezüge nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch für Firmenfitness-Programme, also kostenlose Zugangsberechtigungen zu einer Vielzahl von Sport- und Gesundheitsangeboten für Mitarbeiter. Die Freigrenze von 50 EUR für Sachbezüge hält aber zwei Tücken bereit. |

     

    1. Voraussetzungen

    Die vertraglichen Modalitäten dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass einem Arbeitnehmer gleich im Januar ein Sachbezug von 600 EUR zugutekommt. Vielmehr muss der Vorteil monatlich zugewendet werden und darf auch tatsächlich pro Monat maximal 50 EUR betragen.

     

    Mit dem FA kommt es zudem oft zum Streit darüber, wie der Gesamtbetrag auf die Mitarbeiter zu verteilen ist. Das heißt: Kommt es auf die Mitarbeiter, die für das Firmenfitness-Programme tatsächlich registriert sind, oder auf die vom Arbeitgeber „erworbenen“ Lizenzen an? Wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nur auf wenige Mitarbeiter zu verteilen wären, könnte die Freigrenze von 50 EUR schnell überschritten sein und der gesamte Betrag wäre als geldwerter Vorteil steuer- und auch sozialversicherungspflichtig.

     

    2. Rechtsprechung

    Der BFH hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat (BFH 7.7.20, VI R 14/18). Bezüglich der ersten Voraussetzung kann also Entwarnung gegeben werden.

     

    Zur zweiten Voraussetzung hat das FG Niedersachsen (17.4.24, 3 K 10/24) entschieden, dass mit Blick auf die Frage, ob die Sachbezugsgrenze von 50 EUR überschritten wird, die Kosten des Arbeitgebers den registrierten Mitarbeitern zuzurechnen sind. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese von der Anzahl der registrierten Mitarbeiter abweicht. Auch dies ist i. d. R. ein Pluspunkt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

     

    PRAXISTIPP | Die geldwerten Vorteile sind nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt, d. h., die Nutzung von Fitnessstudios oder Firmenfitness-Programmen gilt nicht als betriebliche Gesundheitsförderung, für die der Arbeitgeber bis zu 600 EUR im Jahr steuerfrei aufwenden darf. Es bleibt die monatliche Sachbezugsgrenze von 50 EUR, die aber insgesamt für alle Sachbezüge und nicht „pro“ einzelnem Sachbezug gilt.

     
    Quelle: ID 50550619