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  • · Nachricht · Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Corona-bedingte Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

    | Aufgrund der Corona-Pandemie war es vielen Betroffenen nicht möglich, die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur in R 6.6 EStR einzuhalten. Daher hat das BMF beschlossen, die Fristen um ein Jahr zu verlängern, wenn sie sonst jetzt ausgelaufen wären (BMF 13.1.21, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003). Sie verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.2.20 und vor dem 1.1.21 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. |

     

    Scheidet ein Wirtschaftsgut wegen höherer Gewalt (z.B. Brand, Hochwasser, Sturm) oder eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, sind die in dem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Reserven eigentlich aufzudecken. R 6.6 der EStR erlaubt allerdings in derartigen Fällen die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung. Das heißt, die stillen Reserven müssen dann nicht sofort aufgedeckt und versteuert werden, sondern dürfen im kommenden oder einem der nächsten Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht ersetzt, sondern in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird. Zur Bildung der Rücklage gibt es bestimmte Voraussetzungen. So muss das Ersatzwirtschaftsgut grundsätzlich funktionsgleich sein und es sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Gebäuden, die zerstört und später neu errichtet werden, beträgt die Frist für die Übertragung der Rücklage beispielsweise bis zu sechs Jahre.

    Quelle: ID 47107223

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