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Neu anhängige Verfahren für die Freiberufler-Beratung
| Der BFH hat die aktuellen anhängigen Verfahren veröffentlicht: Im Einzelnen geht es um eine als Supervisorin tätige Diplom-Sozialpädagogin, die Anforderungen an den Nachweis eines ingenieurähnlichen Berufs und die Sammelüberweisung in ein Raucherentwöhnungssemiar. |
Als Supervisorin tätige Diplom-Sozialpädagogin
1. Stellt eine als Supervisiorin tätige Unternehmerin eine andere berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG dar? 2. Ist für die Annahme einer beruflichen Fortbildung die Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse erforderlich oder reichen allgemeine Bezüge zum ausgeübten Beruf aus? (FG Köln 30.8.12, 6 K 1005/08, EFG 12, 2321, BFH V R 3/13)
Hintergrund: Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin war als Supervisorin in psychosozialen Feldern und in den Bereichen Gesundheit und Bildung freiberuflich tätig. Später führte sie auch psychoonkologische Beratungen selbstständig durch. Die Klägerin erbrachte die erstgenannten Leistungen beispielsweise für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe, der Psychiatrie und für Suchtberatungsstellen sowie für Diakonie und Caritas, indem sie auf Verlangen und Kosten dieser Arbeitgeber Supervisionen mit deren Mitarbeitern durchführte.
Anforderungen an den Nachweis eines ingenieurähnlichen Berufs
Welche Anforderungen sind an den Nachweis für die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs durch den auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätigten Kläger zu stellen? Divergenz der Vorentscheidung zu den BFH-Urteilen vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) und vom 4. Mai 2004 XI R 9/03 (BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989), weil sich das FG bei seiner Urteilsfindung ausschließlich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt? Verstoß gegen das Prinzip der richterlichen Überzeugung? (FG München 27.11.12, 2 K 2146/10, BFH VIII R 4/13)
Hintergrund: Streitig ist, ob es sich bei den im Rahmen des Einzelunternehmens Informationstechnologie erzielten Einkünften des Klägers um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit handelt. Der Kläger hat nach Erreichen der Fachhochschulreife an einer Höheren Handelsschule und der allgemeinen Hochschulreife an einem Wirtschaftsgymnasium eine Ausbildung in elektronischer Datenverarbeitung und als Pascal-Programmierer an einer Bundeswehrschule gemacht. Daraufhin absolvierte er an der Technischen Universität München im Diplomstudiengang Chemie das 1. bis 6. Semester mit Vordiplomprüfung und studierte anschließend für drei Semester Informatik. Über einen abgeschlossenen Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss verfügt er nicht. Nachdem er die Universität verlassen hatte, übte der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit aus mit den Schwerpunkten Planung, Durchführung und Verkauf von Netzwerkinfrastrukturen, Expertensystemen für Konstruktionszeichnungen und die Druckvorstufe sowie kaufmännischer Software. Später wirkte er auch an diversen Projekten zur Entwicklung von System- und Anwendersoftware mit.
Sammelüberweisung in ein Raucherentwöhnungssemiar
Ist die Durchführung von Seminaren zur Raucherentwöhnung als Heilbehandlung i.S. des § 4 Nr. 14 UStG anzusehen, wenn die Seminarteilnahme aufgrund von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte erfolgte? (FG Köln 8.3.12, 10 K 2389/09, EFG 12, 1792, BFH XI R 19/12)
Hintergrund: Die Klägerin, eine klinische Psychologin, führte in einer GbR mit einem Psychotherapeuten Seminare zur Raucherentwöhnung und Gewichtsreduktion sowie zum Stress-Management durch. Die Suchtherapien wurden aufgrund betriebsärztlicher Sammelüberweisungen durchgeführt. Die Sammelüberweisungen dienten gleichzeitig als Teilnehmerlisten für die Seminare. Sie enthielten Namen, Vornamen und meistens die Personalnummer der zu behandelnden Patienten. Die Teilnahme des Einzelnen am Seminar wurde von der Klägerin dokumentiert und an die auftraggebenden Betriebsärzte über die Teilnehmerlisten zurückgemeldet. Der Therapeut bestätigte nach dem Seminar dem jeweiligen Betriebsarzt die Durchführung der Maßnahme mit Nennung der Namen der Teilnehmer.