Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Realteilung

    Zuführung vorhandener liquider Mittel kein steuerpflichtiger Spitzenausgleich

    | Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebes aus, liegt auch dann eine Realteilung und kein Ausscheiden gegen Sachwertabfindung vor, wenn die Mitunternehmerschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird (gegen BMF 28.2.06, IV B 2 - S. 2242 - 6/06, BStBl I 06, 228). Die vorherige Zuführung vorhandener liquider Mittel zu dem von dem Ausscheidenden zu übernehmenden Teilbetrieb ist kein steuerpflichtiger Spitzenausgleich. Bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln ( FG Hamburg 18.4.12, 3 K 89/11, NZB BFH III B 71/12). |

     

    Anmerkung

    Werden bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft (auch einer Freiberufler-Sozietät) Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschafsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 18 Abs. 3 S. 2 i.V. mit § 16 Abs. 3 S. 2 EStG).

     

    • Nicht einheitlich beurteilt wird, ob eine Realteilung in diesem Sinne erfordert, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstellt (so die Auffassung der Finanzverwaltung, BMF 28.2.06, IV B 2 - S. 2242 - 6/06, BStBl I 06, 228 , Abschn. II; s. auch BMF 8.12.11, IV C 6 -S 2241/10/10002, BStBl I 11, 1279, Beispiel zu Tz. 17; ebenso Hörger in Littmann/Blitz/Pust, EStG, § 16 Rz. 197n; Musil, DB 05, 1291; Schell, BB 06, 1026).

     

    • Nach anderer Auffassung sollen die Realteilungsgrundsätze auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Gewährung von Sachwerten anwendbar sein, wenn die Mitunternehmerschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt wird (so unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur vorherigen Fassung des § 16 Abs. 3 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BT-Drs. 14/23, S. 178, Kauffmann in Frotscher, EStG, § 16 Rz. 202b; Stahl in Korn, EStG, § 16 Rz. 171; Stuhrmann, DStR 05, 1355).

     

    • Nach einer vermittelnden Auffassung soll § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bei einer Fortsetzung der Mitunternehmerschaft unter den übrigen Mitunternehmern nur bei Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gelten, nicht hingegen bei einer Abfindung mit Einzelwirtschaftsgütern (so Wacker in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 16 Rz. 536 m. w. N.; Dietz, DStR 09, 1352; Stuhrmann, DStR 05, 1355; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 16 EStG Rz. 441; Rogall/Stangl, FR 06, 345; Sonneborn, DStZ 01, 579; für analoge Anwendung Reiß in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 16 Rz. 233).
    Quelle: ID 34815480