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Kein Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich
Bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, bedarf es im Falle der Fortführung der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter in Einzelunternehmen der Realteiler und Aufrechterhaltung der Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich keines Übergangs zum Bestandsvergleich.(FG Rheinland-Pfalz 2.5.12, 1 K 1146/10, BFH III R 32/12 |
Sachverhalt
Die Kläger betrieben bis Ende 2002 eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät (GbR), die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Nach der Kündigung und Realteilung der Mitunternehmerschaft waren beide Kläger ab 2003 in Einzelpraxen weiter tätig und führten die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG fort. Aufgelder oder ein Spitzenausgleich waren nicht bezahlt worden; ein Aufgabegewinn/Anschaffungskosten waren damit nicht entstanden. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Gewinn der Mitunternehmerschaft durch Bilanzierung zu ermitteln sei. Die Realteilung führe bei der Mitunternehmerschaft zur Betriebsaufgabe. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG besage, dass auch die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils als Veräußerung gelte. Bei Beendigung einer GbR, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittele, sei deshalb zwangsweise der Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu berechnen. Der Übergangsgewinn sei laufender Gewinn.
Anmerkung
Das FG Rheinland-Pfalz gab jedoch den Klägern Recht. Das FA ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Streitjahr 2002 anlässlich der Realteilung der Mitunternehmerschaft der Kläger die Gewinnermittlungsart wechseln und einen Übergangsgewinn ansetzen muss. Denn die Kläger haben nach der Realteilung in ihren Einzelpraxen die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter (vgl. § 16 Abs. 3 S.2 EStG) fortgeführt und ihre Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit wie in der GbR selbst gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt Dadurch wird eine zutreffende Erfassung des („Total“-) Gewinns (BFH 30.3.06, IV R 25/04, BStBl II 08, 171) ermöglicht:
- So ist mit der Buchwertfortführung gewährleistet, dass etwaige stille Reserven, die in den real geteilten und in die Betriebsvermögen der Einzelunternehmen übernommenen Wirtschaftsgütern enthalten sind, bei Wegfall der Betriebsvermögenseigenschaft in zutreffender Höhe der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.
- Ebenso ist etwa auch eine Erfassung der Einnahmen aus der Einziehung von betrieblichen Forderungen, die im Streitfall auf Grund des vom Beklagten angenommenen Übergangs zum Realisationsprinzip des Bestandsvergleichs maßgeblich für die Höhe des festgestellten Übergangsgewinns ursächlich war, im Zeitpunkt des Zuflusses (vgl. § 11 Abs. 1 EStG) sichergestellt.
- Im Übrigen bleibt die zutreffende Verteilung der laufenden Gewinne auf die Wirtschaftsjahre vor und nach der Realteilung unberührt.
Schließlich lässt der Umstand, dass sonst bei einer erneuten Rückkehr zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die zuvor bei Umstellung auf den Bestandsvergleich durchgeführten Gewinnkorrekturen wieder rückgängig zu machen und im Ergebnis zu neutralisieren wären, zur Überzeugung des Senats ebenfalls erkennen, dass es bei Buchwertfortführung eines Übergangs von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich und eines (doppelten) Wechsels der Gewinnermittlungsart zur Herstellung der Gewinnneutralität grundsätzlich nicht bedarf.