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  • · Fachbeitrag · Praxisvermögen

    Kein Betriebsausgabenabzug für Luxus-Kfz

    | Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben. Als Betriebsausgaben sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten zu berücksichtigen, diese jedoch nur in angemessener Höhe (FG Nürnberg 27.1.12, 7 K 966/2009). |

     

    Der Kläger betreibt eine Tierarztpraxis für Kleintiere und erzielte hieraus in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wobei er bei Umsätzen von rund 800.000 EUR Gewinne von rund 350.000 EUR (2005), 209.000 EUR (2006) und 318.000 EUR (2007) errechnete. Als betriebliches Fahrzeug hielt er in allen Streitjahren einen VW Multivan, dessen privater Nutzungsanteil nach der 1% Regelung angesetzt wurde. Bis Oktober 2005 fuhr er zusätzlich einen Porsche Boxter S, den er ebenfalls als Betriebsvermögen behandelte. Ende 2005 leaste der Kläger als Ersatz für den Porsche einen Ferrari Spider, einen 400 PS-Sportwagen. Die Mietsonderzahlung für den Ferrari betrug im Oktober 2005 15.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Vereinbart wurden weitere 36 monatliche Leasingraten ab Dezember 2005 von jeweils rund 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Für das Fahrzeug führte der Kläger ein Fahrtenbuch. 2005 legte er 104 km betrieblich bedingt zurück, 2006 waren es 3.794 km und 2007 2.113 km.

     

    Das FG Nürnberg stieß sich vor allem am Kosten-/Nutzungsverhältnis: Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Ein freies Wahlrecht zur betrieblichen Zuordnung besteht jedoch nicht. Eine objektive Förderungsmöglichkeit für den Betrieb fehlt, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen bringt. Dies ist bei einem Kraftfahrzeug jedenfalls dann der Fall, wenn es dem Betrieb aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Zweckbestimmung nicht dauernd und uneingeschränkt dienen kann und soll, und die Gründe für die Anschaffung im privaten Bereich liegen. Beim Erwerb eines Luxussportwagens, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich betrieblichen Nutzung steht, ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war. Allein die subjektive Bestimmung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen reicht nicht aus.

     

     

     

     

     

    Quelle: ID 33249480