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  • · Nachricht · Praxisgemeinschaft

    Vorabeinlesung der Versichertenkarte kann Indiz für tatsächliche Gemeinschaftspraxis sein

    | Ist einer der Ärzte stundenweise abwesend und lässt er sich durch den anderen vertreten und werden Krankenversichertenkarten in größerem Umfang vorab eingelesen, kann ein Schätzungsermessen auch unter der Grenze von 20 % gemeinsamer Fälle ausgeübt werden. In der Einlesung vor Leistungserbringung liegt ein starkes Indiz für eine gemeinschaftliche Berufsausübung (SG Marburg 10.8.17, S 12 KA 136/17 WA, Gerichtsbescheid). |

     

    Bei den beiden in einer Praxisgemeinschaft verbundenen HNO-Ärzten lag der Anteil gemeinsamer Patienten in den betrachteten Quartalen bei jeweils etwa 26 %.

     

    Eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) typisch ist (vgl. BSG 2.7.14, B 6 KA 2/14 B; BSG 11.5.11, B 6 KA 1/11 B). Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde, sondern tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet. Ein Formenmissbrauch ist dabei nicht erst bei einer Patientenidentität von mehr als 50 % anzunehmen, vielmehr können auch deutlich unter 50 % liegende Quoten ausreichen (vgl. BSG 2.7.14, B 6 KA 2/14 B).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Honorarregress ‒ Gestaltungsmissbrauch bei Praxisgemeinschaft zwischen Hausärztin und MVZ (Scholl-Eickmann, PFB 18, 179)
    • Vertragsarztrecht ‒ Gestaltungsmissbrauch bei Praxisgemeinschaft auch bei Patientenidentität unter 50 % (Scholl-Eickmann/Kleinke, PFB 15, 5)
    Quelle: ID 45408418

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