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  • · Fachbeitrag · Gestaltungshinweis

    Mit dem Beitragsvorauszahlungsmodell zur Kranken- und Pflegeversicherung Steuern senken

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Steuern zu sparen, ist für viele Selbstständige und Freiberufler ein zentrales Anliegen. Ein Instrument bietet hier das Beitragsvorauszahlungsmodell für die Kranken- und Pflegeversicherung. Es ermöglicht, durch gezielte Vorauszahlungen nachhaltige steuerliche Vorteile zu sichern. Der Beitrag erläutert anhand eines Praxisbeispiels, wie sich durch geschickte Planung ein dauerhafter Steuervorteil erzielen lässt. |

    1. Modellaufbau und Wirkweise

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Sie sind prinzipiell in dem Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden ‒ wenn auch „nur“ bis zum Dreifachen des laufenden Jahresbeitrags. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr abziehbar, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG; § 11 Abs. 2 EStG). Mit dem Beitragsvorauszahlungsmodell kann die Steuerlast mitunter erheblich gesenkt werden.

     

    • Beispiel

    Herr Schulze ist ledig, selbstständig und privat krankenversichert. Der Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ‒ einschließlich Wahlleistungen ‒ beträgt 8.000 EUR. Davon entfallen auf die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung 6.000 EUR. Da er im Jahre 2025 ein außerordentlich hohes Einkommen hat, kann er bis zum dreifachen Jahresbeitrag (8.000 EUR × 3,0 = 24.000 EUR) im Voraus für die kommenden Jahre an die Versicherungsgesellschaft einzahlen und davon 18.000 EUR steuerlich abziehen (6.000 EUR × 3,0 = 18.000 EUR).

    Vorauszahlung
    Ohne
    Mit

    Absetzbar im Jahr 2025:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

    6.000 EUR

    6.000 EUR

    Vorauszahlung: 3,0-Fache von 6.000 EUR

    18.000 EUR

    24.000 EUR

    Beiträge zu anderen Versicherungen:

    Nicht abziehbar, weil Höchstbetrag von 2.800 EUR überschritten

    0 EUR

    0 EUR

    Absetzbar im Jahre 2026:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

    6.000 EUR

    0 EUR

    Andere Versicherungen, z. B. Unfall-, Privat- und Kfz-Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebensversicherung usw., höchstens

    0 EUR

    2.800 EUR

    Absetzbar im Jahre 2027:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

    6.000 EUR

    0 EUR

    Andere Versicherungen:

    0 EUR

    2.800 EUR

    Absetzbar im Jahre 2028:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

    6.000 EUR

    0 EUR

    Andere Versicherungen:

    0 EUR

    2.800 EUR

    Absetzbar insgesamt:

    24.000 EUR

    32.400 EUR

    Vorteil durch Vorauszahlung der laufenden Beiträge:

    8.400 EUR