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  • · Nachricht · Personengesellschaften

    BFH erleichtert steuerneutrale vorweggenommene Erbfolge

    | Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, obwohl er ein ihm allein gehörendes und von der Gesellschaft genutztes Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral auf eine zweite Personengesellschaft überträgt ( BFH 2.8.12, IV R 41/11 ). |

     

    Der Vater, alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück vermietet. Er schenkte seiner Tochter zunächst 80 % seiner Anteile an der KG sowie die gesamten Anteile an der GmbH. Anschließend gründete er eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er zwei Monate später das Betriebsgrundstück übertrug. Zeitgleich erhielt die Tochter die restlichen KG-Anteile. Alle Übertragungen sollten zum Buchwert und damit steuerneutral vorgenommen werden, was das FA nur in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks zuließ. Wegen dessen Ausgliederung seien aber alle stillen Reserven im Gesamthandsvermögen der KG aufgedeckt worden.

     

    Einkommensteuerlich finden alle Übertragungen für sich genommen zum Buchwert statt. Streit besteht allerdings über die Frage, ob sich daran etwas ändert, wenn mehrere Übertragungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Die Finanzverwaltung hat in einer Verwaltungsanweisung die Auffassung vertreten (BMF 3.3.05, IV B 2 - S 2241 - 14/05, BStBl I 05, 458, Tz. 7), die Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (hier das Grundstück) in ein anderes Betriebsvermögen bewirke, dass der Gesellschaftsanteil mit dem evtl. verbliebenen weiteren Sonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Buchwert übertragen werden könne. Hintergrund ist die vom BFH vertretene Gesamtplanrechtsprechung (BFH 2.8.12, IV R 41/11). Das sieht der BFH nicht so: Beide Übertragungen seien zum Buchwert möglich. Auf den vorher bzw. zeitgleich steuerneutral erfolgten Übergang nach § 6 Abs. 5 EStG von wesentlichem Sonderbetriebsvermögen komme es nicht an. Die Sperrfristen reichten aus, um Missbrauch zu verhindern.

    Quelle: ID 36473570