Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einwilligung in die Datenverarbeitung

    Widerruf und Widerspruch nach der DSGVO

    von RA Tim Hesse und Dipl.-Jur. Alina Steinkühler, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedarf jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten einer rechtlichen Grundlage. Soweit sich die Befugnis zur Patientendatenverarbeitung nicht wie gewöhnlich aus dem Behandlungsvertrag ergibt, ist in der zahnärztlichen Praxis die Einwilligung des Patienten in den Verarbeitungsvorgang einzuholen. Eine erteilte Einwilligung kann der Patient widerrufen ‒ oder er kann der Verarbeitung seiner Daten generell widersprechen. Dieser Beitrag erläutert die Unterschiede, die im Übrigen analog für das Verhältnis Mandant ‒ Berater gelten. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Widerruf: Die Patienteneinwilligung zur Datenverarbeitung sollte der Behandler vor Behandlungsbeginn schriftlich oder elektronisch vom Patienten oder von den Erziehungsberechtigten einholen. Auf das Recht zum jederzeitigen Erklärungswiderruf nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ist im Vorfeld der Einwilligungserklärung klar und deutlich hinzuweisen. Auch dieser Hinweis sollte schriftlich erfolgen. Der Widerruf muss dem Patienten so einfach wie die Einwilligungserteilung gemacht werden. Bei Widerruf ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zukunft unzulässig.

     

    • Widerspruch: Das Recht des Patienten zum Widerspruch ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Es zielt auf die Unterbindung einer bereits erfolgenden oder erfolgten rechtmäßigen Datenverarbeitung ab ‒ unabhängig davon, ob zuvor eine Einwilligung erteilt wurde. Auf das Widerspruchsrecht ist der Patient „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation“ hinzuweisen ‒ z. B. durch die Ausgabe oder den Aushang einer Patienteninformation. Soll der Widerspruch Erfolg haben, muss das Privatheitsinteresse des Patienten das Interesse an der Datenauswertung überwiegen. Dies kann bei besonderen familiären Umständen oder bei geschäftlichen Geheimhaltungsinteressen der Fall sein.

     

    PRAXISTIPP | Einwilligungswiderruf und Verarbeitungswiderspruch sind jederzeit formlos möglich. Bereits erfolgte Verarbeitungsvorgänge können dadurch aber nicht rückgängig gemacht werden. Allerdings können Betroffene nach ihrem Widerruf oder Widerspruch die Löschung aller personenbezogenen Daten verlangen. Wahrscheinlich ist, dass Betroffene in diesem Zusammenhang von ihrem umfassenden Auskunftsrecht bezüglich der von der Praxis gespeicherten Daten Gebrauch machen und die Herausgabe einer (ggf. elektronischen) Kopie verlangen.

     

    Praxisinhaber sollten eine adäquate Patienteninformation vorhalten, notwendige Einwilligungen rechtzeitig nachweissicher einholen und Handlungsroutinen entwickeln, um auf die Ausübung der Rechte ihrer Patienten vorbereitet zu sein.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 229 | ID 46674785

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents