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  • · Nachricht · Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

    Bestehen einer fortführungsfähigen Praxis bei Fallzahlen von rund 50 % des Fachgruppendurchschnitts

    | Fallzahlen von rund 50 % des Fachgruppendurchschnitts lassen nicht den Schluss zu, dass keine fortführungsfähige Praxis i. S. v. § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V existiert. Die Feststellungen der Versorgungsgründe i. S. v. § 103 Abs. 3a S. 3 SGB V setzt eine Bedarfsprüfung bezogen auf den gesamten betroffenen Planungsbereich voraus (LSG Baden-Württemberg 20.11.19, L 5 KA 1334/17). |

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann die Ausschreibung und Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Einzelpraxis nur so lange erfolgen, wie das Praxissubstrat noch vorhanden ist. Voraussetzung für die Annahme einer fortführungsfähigen Praxis sind nach der Rechtsprechung des BSG der (Mit-)Besitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur. Wenn es an all dem fehlt, existiert keine Praxis mehr, die fortgeführt werden könnte (BSG 27.6.18, B 6 KA 46/17 R). Unter Anwendung dieser Entscheidungskriterien lag vorliegend bei Beantragung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens eine fortführungsfähige Praxis vor.

     

    Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus den Fallzahlen auch nicht ableiten, dass nur eine „halbe“ fortführungsfähige Praxis vorlag. Das Tatbestandsmerkmal der fortführungsfähigen Praxis ist, anders als die Zulassung bzw. der Versorgungsauftrag, nicht teilbar. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Versorgungsauftrag des Klägers abstellt, vermengt er die eigentumsrechtlich geschützte Arztpraxis mit der öffentlich-rechtlichen Zulassung. Bei der Fortführung einer Arztpraxis durch einen Nachfolger greift zwar beides ineinander; dies hat indes nicht zur Folge, dass zwischen Praxis und vertragsärztlicher Zulassung nicht mehr zu unterscheiden wäre. Gegenstand der Ausschreibung und Nachbesetzung nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V ist der Versorgungsauftrag; die Existenz einer Praxis ist dagegen Tatbestandsvoraussetzung.

    Quelle: ID 46520302

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