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  • · Fachbeitrag · MVZ-TRÄGERWECHSEL

    Fünf Jahre nach einem MVZ-Trägerwechsel sind die Altbürgen aus der Haftung zu entlassen

    | Streitig ist, ob die Klägerin als Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH nach einem Gesellschafterwechsel die Herausgabe einer Bürgschaftserklärung verlangen kann, die die Altgesellschafterin bei Zulassung des MVZ dem beigeladenen Zulassungsausschuss vorgelegt hatte (BSG 11.09.19, B 6 KA 2/18 R). |

     

    Laut BSG sind sowohl die Verpflichtung als auch die damit verbundenen Rechte aus der noch von der Altgesellschafterin abgegebenen Bürgschaftserklärung mit der Ausgliederung und Übernahme des Großteils ihres Vermögens nach dem Umwandlungsgesetz ab Eintragung in das Handelsregister im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Neugesellschafterin übergegangen. Für eine solche Konstellation regelt § 133 Abs. 3 UmwG eine auf fünf Jahre beschränkte Nachhaftung der Altgesellschafterin.

     

    Nach Ablauf des fünfjährigen Nachhaftungszeitraums besteht kein Grund mehr dafür, dass KÄV und Krankenkassen auch noch auf die von der Altgesellschafterin ausgestellte Bürgschaftserklärung zugreifen können. Diese ist deshalb an die Neugesellschafterin als Schuldnerin der übergegangenen Bürgschaftsverpflichtung bzw. ‒ nach Abtretung ‒ an die Klägerin herauszugeben.

    Quelle: ID 46299396

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