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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Kettenschenkung statt unmittelbarer Übertragung spart Steuern

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Bei größeren Vermögenswerten im Privatvermögen kann der Umweg über die Kettenschenkung attraktive Steuervorteile bieten. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn Vermögenswerte in zwei aufeinander folgenden Schritten an zwei verschiedene Erwerber übertragen werden. In der Regel steckt dahinter der Gedanke, die schenkungsteuerlichen Freibeträge optimal zu nutzen. Natürlich wecken Kettenschenkungen stets den Argwohn der Finanzbeamten. Und so müssen, damit die Kettenschenkung auch anerkannt wird, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. |

    1. Funktionsweise einer Kettenschenkung

    Wie die Freibeträge geschickt genutzt werden können, zeigt das folgende Beispiel:

     

    • Freibeträge bei einer Kettenschenkung

    Die Eltern von Herrn Dr. Müller möchten Vermögen eigentlich unmittelbar auf das Enkelkind übertragen: Bei direkter Schenkung der Großeltern an das Enkelkind beträgt der schenkungsteuerliche Freibetrag lediglich 200.000 EUR.

     

    Beschenken die Großeltern aber erst ihr Kind, also einen Elternteil, bleibt hingegen ein Betrag von 400.000 EUR steuerfrei.

     

    Schenkt anschließend der Elternteil das Vermögen dem Enkelkind weiter, kommt auch für diese Übertragung der Freibetrag von 400.000 EUR zum Tragen.

     

    2. Voraussetzungen einer Kettenschenkung

    Drei Voraussetzungen müssen bei der Kettenschenkung erfüllt sein, damit sie als solche vom Finanzamt akzeptiert wird und auch tatsächlich die erhöhten Freibeträge gewährt werden:

     

    • Der Zwischenerwerber darf nicht zur Weitergabe des erhaltenen Vermögens verpflichtet sein.
    • Die erste Schenkung muss ausgeführt sein, bevor die zweite Schenkung vereinbart wird.
    • Jede Schenkung muss einzeln beurkundet werden, um den eigenständigen Charakter zu belegen.

     

    Zugegeben ‒ fast immer sind die Großeltern in die Weiterschenkung eingeweiht. Zumeist entspricht sie sogar ihrem ausdrücklichen Willen. Dieser steht zwar ‒ aus besagten steuerlichen Gründen ‒ nicht explizit im Schenkungsvertrag. Aber er könnte sich aus einem anderen Dokument, z. B. dem Testament der Großeltern, ergeben.

     

    Kettenschenkung mit „Gesamtplan“?

    Aktuell hat das FG Hamburg (20.8.19, 3 K 123/18) zugunsten der Beteiligten entschieden, dass es für die Annahme einer Kettenschenkung unschädlich ist, wenn die Weiterübertragung im Testament von Oma und Opa vorgesehen ist. Es bleibt also dabei, dass trotz des ausdrücklich geäußerten Willens im Testamtent die schenkungsteuerlichen Freibeträge optimal genutzt werden können.

     

    • Sachverhalt

    Die Mutter erhielt von ihrer Mutter eine Immobilie. Letztere behielt sich ‒ gemeinsam mit ihrem Ehemann ‒ ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück vor. Am selben Tag übertrug die Beschenkte einen Teil des Grundstücks unentgeltlich auf ihre eigene Tochter. Die Großeltern erklärten sich hiermit einverstanden. Die Mutter teilte dem Finanzamt mit, dass sie bezüglich der Verwendung des Grundstücksteils den vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe. Sie sei nicht zur Weitergabe an ihre Tochter verpflichtet gewesen. Das Finanzamt hingegen ging von einer Weitergabeverpflichtung aus. Damit liege eine schädliche Kettenschenkung vor, sodass für Zwecke der Schenkungsteuer davon auszugehen sei, dass die Enkeltochter den Grundstücksteil direkt von der Oma erhalten habe. Die Anordnung der Weitergabe sei unter anderem dem Testament der Großeltern zu entnehmen. Dementsprechend wurde eine höhere Schenkungsteuer gegenüber der Enkeltochter festgesetzt.

     

    Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das bloße Einverständnis der Oma mit der Weiterschenkung durch die Mutter reiche nicht aus, um eine Zuwendung der Großmutter an die Enkelin annehmen zu können. Ein aufgrund der familiären Verbundenheit vermutetes abgestimmtes Verhalten der Vertragsbeteiligten sei als solches ebenfalls nicht geeignet, die Schenkungen in schenkungsteuerlicher Hinsicht abweichend von der Zivilrechtslage zu beurteilen. Dies gelte auch bei einem etwaigen Interesse der Großeltern, ihr Vermögen nicht nur ihrer Tochter, sondern zum Teil auch der Enkelin zuzuwenden. Auch aus dem gemeinschaftlichen Testament lasse sich keine derartige Weitergabeverpflichtung herleiten.

    Relevanz für die Praxis

    Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH. Dieser hat u. a. im Jahre 2013 entschieden, dass nicht von einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist, wenn die Eltern ein Haus zunächst an den Sohn übertragen und dieser unmittelbar danach einen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau weiterschenkt. Sofern das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist und die Eltern die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück nicht veranlasst haben, handelt es sich nicht um eine schädliche „Kettenschenkung“, sondern um zwei separate Schenkungen, für die die jeweiligen Freibeträge gelten (BFH 18.7.13, II R 37/11 und II R 45/11).

    Quelle: ID 46224245

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