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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Steht das Gestaltungsmodell „Fahrzeugwerbung“ vor dem Aus?

    | Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer (FG Münster 3.12.19, 1 K 3320/18 L). |

     

    Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich eigentlich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 EUR im Jahr betragen. Wie so häufig bei Steuermodellen ist aber auch die Gestaltung „Zuschuss für eine Fahrzeugwerbung“ zu sehr auf die Spitze getrieben worden. Auch wenn es genügend Warnungen gab: Allzu viele Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern 255 EUR lediglich dafür bezahlt, dass sie die Halterung für das Kfz-Kennzeichnen mit einer Werbung für ihre Firma versehen haben. Insofern war es nur eine Frage der Zeit, bis die Finanzverwaltung reagiert. Sie nimmt das Steuermodell ins Visier und sieht in den Zahlungen Lohnbestandteile, die zu Einkünften aus nicht-selbstständiger Tätigkeit führen und voll zu versteuern sind. Und nun war sie damit auch beim FG Münster erfolgreich.

     

    Das Urteil liegt auf einer Linie mit einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (23.11.16, 2 K 1180/16). Dieser Fall ist zwar vor den BFH gegangen, allerdings ist die Frage, ob eine Vergütung für einen Werbeaufkleber Arbeitslohn darstellt, leider im Revisionsverfahren ausgeklammert worden (BFH 1.8.19, VI R 21/17). Im Münsteraner Fall ist ebenfalls die Revision zugelassen worden. Ein Aktenzeichen beim BFH ist zwar noch nicht bekannt, dennoch sollte in Streitfällen Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     

    PRAXISTIPP | Bestehende Verträge bzw. Gestaltungen hingegen sollten überprüft werden. Das heißt: Statt einer reinen Kennzeichenhalterung sollte ein großformatiger Werbeaufkleber angebracht werden, der eindeutig auf das Unternehmen schließen lässt und den ein fremder Dritter auch tatsächlich als Werbung wahrnehmen würde. Auch sollte der Betrag nicht jährlich erneut gezahlt werden, sondern immer nur dann, wenn sich der Aufkleber/Werbeausdruck ändert oder aber das Fahrzeug gewechselt wird. Zudem ist eine „konkrete Vertragsgestaltung“, wie sie das FG Münster fordert, angebracht. So muss sichergestellt sein, dass Fahrzeuge werbewirksam eingesetzt werden und auch, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden darf oder eine Exklusivität geschuldet ist.

     

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 46373716

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