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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Keine Pauschalbesteuerung mit 25 % für eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung

    | Die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier darf nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden (FG Münster 20.2.20, 8 K 32/19 E,P,L, Rev. zugelassen). |

     

    Die Klägerin hatte eine Jahresabschlussfeier nur für angestellte Führungskräfte durchgeführt. Die Aufwendungen dafür (17.000 EUR) versteuerte es pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. FA und FG sahen das anders. Die gesamten Aufwendungen führten unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer. Der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahresabschlussfeier zugewandte Arbeitslohn sei nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden. Die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG sei nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Dies gelte trotz der Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ im zum 1.1.15 neu gefassten § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs nicht enthalte. Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei abweichend auszulegen. Hierfür spreche vor allem der Zweck der Pauschalierungsvorschrift, die darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei nur sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen.

    Quelle: ID 46411651

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