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  • · Fachbeitrag · Künstlersozialabgabe

    Freiberufler müssen für die Gestaltung des Webauftritts Künstlersozialabgaben zahlen

    | Gerade bei Internetauftritten ist die Grenzziehung schwierig, wann noch abgabenfreie Programmierarbeit oder schon abgabenpflichtige Webdesignertätigkeit anzunehmen ist. Rechnungen sollten vom Leistungserbringer (z. B. Designer, Layouter, Texter, Webdesigner, Zeichner oder Werbefotografen) entsprechend aufgeteilt werden. |

     

    Der Leistungsempfänger muss selber entscheiden, ob er abgabepflichtig ist oder nicht. Die Einschätzung des Leistungserbringers ist allenfalls ein Indiz. Auch ob der Leistungserbringer zum Personenkreis der in der Künstlersozialversicherung versicherten Selbstständigen gehört, ist unerheblich, denn auch ein versicherter Künstler kann nichtkünstlerische Leistungen erbringen.

     

    Seit 2018 beträgt der Beitrag an die Künstlersozialkasse 4,2 % des Nettoentgelts. Die Meldung muss der Leistungsempfänger selbstständig bis zum 31.03. des Folgejahrs auf einem vorgeschriebenen Meldebogen abgeben (unter www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung.html).

    Quelle: ID 45827733

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