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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2013

    Wesentliche Verbesserung für Bühnenregisseure und Choreografen

    | Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreografen an Theatern der öffentlichen Hand und gleichartigen Einrichtungen sind steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Die neue Regelung steht im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2012, der am 23.5.12 beschlossen wurde, und soll zum 1.1.13 in Kraft treten. |

     

    Die Umsatzbesteuerung war zuvor von den Gerichten und den Finanzverwaltungen unterschiedlich gehandhabt worden, teilweise waren die Umsätze steuerbefreit, teilweise ermäßigt und teilweise war der volle Steuersatz von 19 % erhoben worden.

     

    Der BFH hatte 2011 entschieden, dass ein Regisseur mit seiner Inszenierungsleistung keine begünstigten Leistungen als ausübender Künstler erbringt (BFH 4.5.11, XI R 44/08). Hieran ändere auch eine dem Regisseur erteilte Gleichwertigkeitsbescheinigung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG nichts. Der BFH bekräftigte damit die Sichtweise der Finanzverwaltung, dass sich aus einer Gleichwertigkeitsbescheinigung nicht bereits die Steuerbefreiung ergebe, sondern es hierzu einer ergänzenden Prüfung bedarf, ob es sich beim Leistungserbringer um ein Theater/Orchester oder um einen auftretenden Einzelkünstler handelt.

    Quelle: ID 33949860