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Neue Elektroauto-AfA auch für Gebrauchtwagen
| Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge kann nun eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Anspruch genommen werden. Hierzu war die Frage aufgekommen, was unter „neu angeschafft“ zu verstehen ist. Tatsächlich sind auch gebraucht erworbene Elektrofahrzeuge begünstigt, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2a EStG erfüllen (Hörster, NWB 29/25, 1970). Die Gesetzesbegründung ist insoweit missverständlich.“ Ungeklärt bleibt allerdings nach wie vor, ob ein Fahrzeug auch als neu angeschafft gilt, wenn es zunächst privat erworben und dann einige Monate später ins Betriebsvermögen eingelegt wird. |
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge kann eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 2a EStG i.d.F. des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“), wenn sie weiteren Voraussetzungen erfüllen:
- Kfz gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG (reine Elektrofahrzeuge)
- Zugehörigkeit zum betrieblichen Anlagevermögen
- Anschaffung nach dem 30.6.25 und vor dem 1.1.28
Die Elektroauto-AfA beträgt 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im ersten darauf folgenden Jahr, 5 % im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 % im dritten darauf folgenden Jahr, 3 % im vierten darauf folgenden Jahr und 2 % im fünften darauf folgenden Jahr