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  • · Nachricht · Investitionsdarlehen

    Schuldzinsenabzug trotz Finanzierung über Kontokorrentkonto

    | Entgegen der Auffassung des BMF (17.11.05, IV B 2 - S 2144 - 50/05, Tz. 27) können Schuldzinsen auch dann unbegrenzt abgezogen werden, wenn die Aufwendungen über ein Kontokorrentkonto finanziert werden und dadurch auf diesem ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht (BFH 3.2.12, IV R 19/08). |

     

    Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr entnommen hat, als er dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt hat (Überentnahmen). Ausgenommen sind Zinsen für Darlehen, mit denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrieblicher Anlagegüter finanziert wurden. Bislang verlangte die Finanzverwaltung, dass hierfür ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Wurden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, oder wurde zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein langfristiges Darlehen vorgenommen, musste der Finanzierungszusammenhang durch einen engen zeitlichen (30 Tage) und betragsmäßigen Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme erkennbar sein. Den Nachweis musste der Steuerpflichtige führen.

     

    Demgegenüber gilt nach Meinung des BFH die unwiderlegbare Vermutung, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter nachweisen. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht aus, um die dadurch veranlassten Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen.

    Quelle: ID 34208650