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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG

    | Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH 15.7.20, III R 62/19; BFH 16.3.22, VIII R 24/19). |

     

    Das FG Münster (20.7.19, 7 K 2862/17 E) hatte rückwirkend die Anerkennung eines IAB abgelehnt, weil der Steuerpflichtige die 1 %-Regel anwendete und kein Fahrtenbuch führte. Andere Nachweise, die der Steuerpflichtige beigebracht hatte, dass die 90 %-Grenze der betrieblichen Nutzung eingehalten wurde, ließ das FG nicht zu.

     

    Bereits 2020 hatte der BFH (15.7.20, III R 62/19) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den IAB und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen kann. Hierauf nimmt der BFH auch in dieser Entscheidung Bezug, indem er feststellt, dass der Nachweis entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze auch durch andere Beweismittel geführt werden.

     

    Insbesondere ‒ so der BFH ‒ verlangt der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellen Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar. Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz. Dementsprechend kann auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen die erforderliche mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nicht allein durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen belegt werden. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anknüpft, stellt damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar, so dass deren Anwendung ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Rahmen des § 7g EStG nicht in Betracht kommt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Fahrtenbuch zum Nachweis der betrieblichen Nutzung nicht zwingend erforderlich (Herold, PFB 21, 148)
    • Kann man dem Mandanten eigentlich noch raten, einen IAB für den Betriebs-Pkw zu bilden? (Herold, PFB 19, 295)
    Quelle: ID 48307917

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