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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Kein Abzug im Gründungsjahr, obwohl die Investition sofort durchgeführt wurde?

    | Darf ein Firmenneugründer (Photovoltaik) von der Steuerermäßigung nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG n.F. ausgeschlossen werden, obwohl er die geplante Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlage in zügiger Weise noch im Gründungsjahr tätigte und mangels eines der Anschaffung vorgelagerten Wirtschaftsjahrs für einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. und somit das dadurch bewirkte Vorziehen der Ermäßigung weder die gesetzlichen Vorgaben erfüllt noch Raum hierfür bestand? Ist § 7g Abs. 2 S. 2 EStG n.F. verfassungswidrig? (BFH X R 19/13, vorgehend: FG Rheinland-Pfalz 17.1.12, 2 K 1319/10) |

     

    Der Abzug gemäß § 7g Abs. 1 S. 1 EStG 2008 setzt die Absicht einer künftigen Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes voraus, wobei das begünstige Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs, also der Inanspruchnahme des Investitionsabzugs, folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft/hergestellt werden soll. Der Abzugsbetrag darf nur für den künftigen (innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre) Erwerb bzw. die künftige Herstellung eines Wirtschaftsguts gebildet werden (Mayer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7 g Rz. 21; BdF 8.5.09, BStBl I 09, 633, Rz. 17). Dies folgt - nach Meinung des FG Rheinland-Pfalz - aus § 7g Abs. 2 EStG, wonach der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts den für dieses Wirtschaftsgut (also im Vorjahr bzw. in einem der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre) in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten/Herstellungs­kosten, maximal bis zur Höhe des abgezogenen Betrags, dem Gewinn hinzuzurechnen hat. Daraus folge, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags die Absicht der künftigen Anschaffung/der künftigen Herstellung sei und er nicht für das Jahr der tatsächlichen Investition in Betracht komme.

     

    Die Kläger hatten sich zur Begründung u. a. auch auf ein Urteil des BFH (17.5.06, X R 43/03, BStBl II 06, 868) berufen. Der BFH hatte dort den Steuerpflichtigen die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG 2001 von 20 % im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung für im Betriebseröffnungsjahr angeschaffte Photovoltaikanlage trotz der nach § 7g Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit Abs. 3 bis 7 EStG 2001 erforderlichen, aber nicht gebildeten Rücklage, zugebilligt, weil sonst der vom Gesetzgeber mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG 2001 (= 20 % der Anschaffungs-/Herstellungs­kosten) verfolgte Forderungszweck vereitelt werden würde. Im Streitfall aber hatte das Finanzamt den Klägern die in § 7g Abs. 5 EStG 2008 enthaltenen Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten zuerkannt, so dass der Förderungszweck der Vorschrift für begünstigte Wirtschaftsgüter auch ohne Rücklagenbildung gewährleistet war. Für eine richterliche Rechtsfortbildung i.S. des vorgenannten BFH-Urteils unter Anwendung der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.07 geschaffenen Neuregelung des § 7 g EStG bestand nach Auffassung des Gerichts kein Anlass.

     

    PRAXISHINWEIS | Interessanterweise hatte das FG Rheinland-Pfalz die Revision nicht zugelassen. Es scheint so, als wolle sich der BFH grundsätzlich zur o.g. Rechtsfrage äußern.

     

    Ergänzend sei auch auf eine Entscheidung des BFH (20.6.12, X R 42/11) hingewiesen, die die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Danach hat der Steuerpflichtige im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG die Möglichkeit, die Investitionsabsicht auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert.

    Quelle: ID 42235463