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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag (IAB)

    Investitionszulage erhöht als Aktivposten das Betriebsvermögen

    | Bei der Bestimmung der Betriebsgröße zur Inanspruchnahme eines IABs ist der Anspruch auf eine Investitionszulage als Forderung zu berücksichtigen ( BFH 3.8.17, IV R 12/14 ). |

     

    Zur Prüfung der Betriebsgröße als Voraussetzung eines IABs ist auf das Kapitalkonto der Steuerbilanz abzustellen. Der Anspruch auf Investitionszulage ist eine Forderung des Umlaufvermögens, der mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investition vorgenommen wurde, entsteht. Erfolgt die Festsetzung der Investitionszulage erst im nächsten Jahr, ist dies eine wertaufhellende Tatsache, die auf den Bilanzstichtag zurück wirkt.

     

    Bei einem Einnahme-Überschuss-Rechner gehört die Investitionszulage nach § 12 InvZulG 2007 nicht zum Gewinn. Eine Auswirkung auf das Größenmerkmal für die Inanspruchnahme eines IABs unterbleibt. Der BFH verneint eine Ungleichbehandlung bei den unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten. Der Grundsatz der Totalgewinngleichheit ist trotzdem erfüllt. Das begründet der BFH mit den verschiedenen Bilanzierungsgrundsätzen. Während bei der Bilanzierung das Realisationsprinzips greift, ist bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip maßgebend. Die zeitlich unterschiedliche Erfassung führt über die Jahre hinweg zu dem gleichen Totalgewinn.

     

    StB Janine Peine, Lüneburgwww.bust.de

    Quelle: ID 45015153

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