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  • · Fachbeitrag · HonorarRegress

    Auch 0,50 DM je Patient sind bereits eine rechtswidrige Zuweisung gegen Entgelt - erst recht, bei einer Budgetüberziehung um 7.000 %

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    | Überweist ein Vertragsarzt einem Laborarzt in einer Vielzahl von Fällen Patienten und erhält der Vertragsarzt pro Überweisung 0,50 DM (der Fall spielte in den Jahren 1998 bis 2000), liegt ein Fall der verbotenen Zuweisung gegen Entgelt vor. Die Abrechnung ist rechtswidrig und nach § 106a Abs. 2 SGB V zu korrigieren (LSG Niedersachsen 8.6.16, L 3 KA 6/13, Rev. BSG B 6 KA 25/16 R). |

     

    Sachverhalt

    Um aus der Zuweisungsvereinbarung möglichst viel herauszuholen, hatte eine Urologin ihr Laborbudget im Umfang zwischen 3.000 und 7.000 % überschritten, was die KV 2000 feststellte. Es kam zu Strafverfahren gegen den Laborarzt und die Urologin wegen Betruges, die sich bis 2009 hinzogen. Die Urologin wurde wegen Betruges verurteilt. Das Verfahren gegen den Laborarzt wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Erst 2008 jedoch änderte die KV die betroffenen Honorarbescheide und forderte insgesamt 300.000 EUR zurück. Der Laborarzt wandte dagegen u.a. ein, er habe nicht gegen § 31 BO (Verbot der Zuweisung gegen Entgelt) verstoßen. Die Zahlungen von 0,50 DM seien vielmehr eine pauschale Abgeltung für der Urologin entstandene Transportkosten gemäß Nr. 7103 EBM. Die Honorarrückforderung sei auch verspätet erfolgt, weil die KÄV schon Ende 2000 Kenntnis von den Vorgängen gehabt habe.

     

    Anmerkungen

    Das LSG bestätigte die Honorarrückforderung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (§ 31 BO). Eine Zuwiderhandlung kann nicht nur berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, sondern führt zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung (§ 138 BGB). Die Einbehaltung daraus gewonnener finanzieller Vorteile durch den Vertragsarzt kann den Krankenkassen einen Regressanspruch wegen eines „sonstigen Schadens“ verschaffen. Das Fehlverhalten ist so eklatant, dass der Vorteil aus der Provisionsvereinbarung nicht beim Arzt verbleiben kann.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung erging vor Einführung des § 299a StGB neuer Fassung (Antikorruptionsgesetz, gültig seit 4.6.16). Dementsprechend wurden die beteiligten Ärzte auch ausschließlich wegen Betruges bzw. Untreue strafrechtlich belangt. Nach neuem Recht wäre das Vorgehen der Ärzte nach § 299a Nr. 3 StGB (Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial) strafbar. Da die beteiligten Ärzte jeweils Vorteile größeren Ausmaßes erwirtschafteten (Laborarzt: mind. 300.000 Euro, Urologin: rund 5.000 EUR) und überdies dauernd (und damit gewerbsmäßig) kooperierten, läge sogar ein schwerer Fall (§ 300 StGB) vor, der zu einer Mindeststrafe von drei Monaten Haft führte.

    Quelle: ID 44221089

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