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  • · Nachricht · Honorarrecht

    Der Zusammenschluss bereits niedergelassener Ärzte macht noch keine Aufbaupraxis

    von RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de 

    Der Zusammenschluss mehrerer seit längerem zugelassener Vertragsärzte zu einer Berufsausübungsgemeinschaft rechtfertigt keine Sonderregelung bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumens (SG Marburg, 8.4.15, S 11 KA 332/12).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV) für Quartale aus 2010 und 2011. Die Klägerin ist eine seit Oktober 2009 bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Ihre Gesellschafter, ein Augenarzt und eine Augenärztin, sind seit Mitte der 90er Jahre niedergelassen. Kurz vor der Gründung hatte die Ärztin ihre Praxis in einer anderen Stadt aufgegeben. Die BAG begehrte erfolglos eine Erhöhung des RLV bis zum Fachgruppendurchschnitt, da sie eine Praxis im Aufbau sei. Das SG wies die Klage ab.

     

    Anmerkungen

    Beide Gesellschafter waren bereits vor der Gründung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zwar wurde durch den Eintritt der Ärztin eine neue Rechtsform, nämlich die BAG, geschaffen. Dies allein rechtfertigt aber nicht die Anwendung der Ausnahmeregelungen über die Aufbaupraxis (Ziffer 3.6. HVV). Sinn und Zweck des Jungpraxenprivilegs ist, dass dem Vertragsarzt die Chance bleiben muss - durch Qualität und Attraktivität der Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation der Praxis - neue Patienten für sich zu gewinnen, um so überhaupt im Wettbewerb Fuß zu fassen.

     

    Maßgeblich ist, ob die Neugründung der BAG mit der erstmaligen Niederlassung in einer Einzelpraxis vergleichbar ist. Dies war hier nicht der Fall, weil die Ärztin von der Infrastruktur der vorbestehenden Praxis profitierte: Sie gab an, die bereits bestehende Praxisorganisation als Vorteil empfunden zu haben und dass im Laufe der Zeit auch einige Patienten ihres Kollegen zu ihr gewechselt seien. Hintergrund der Gründung der BAG sei auch gewesen, dass der Arzt aus persönlichen Gründen kürzer treten wollte. Unerheblich ist daher, dass die Ärztin erhebliche Mühen hatte, einen neuen Patientenstamm aufzubauen. Da sie sich damit nicht wie ein junger Arzt dem Wettbewerb stellen musste, liegt keine Jungpraxis vor.

     

    Praxishinweis

    Das SG Marburg bleibt sich treu: Die Grundsätze der Aufbaupraxis sind auch bei der Neugründung einer BAG nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter vorher niedergelassen waren (SG Marburg 6.2.15, S 12 KA 137/14, Christmann, PFB 15, 154). Gestaltungsmöglichkeiten, wie bereits niedergelassene Ärzte in den Genuss des Jungpraxenprivilegs kommen können, sind derzeit nicht erkennbar.

    Quelle: ID 43466766

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