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  • · Fachbeitrag · Honorare

    Vergütung für Tätigkeit der Mitarbeiter von Nachlasspflegern

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen. Es verbleibt nur der Aufwendungsersatz – und dieser ist frühzeitig geltend zu machen, da ansonsten das Verstreichen einer relativ kurzen Ausschlussfrist droht (BGH 10.9.25, IV ZB 2/25).

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer B wurde zum berufsmäßigen Nachlasspfleger mit den Aufgabenkreisen „Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ bestellt. Das Nachlassgericht setzte für seine Tätigkeit eine Vergütung nebst Aufwendungsersatz auf 1.938,31 EUR fest. Dabei lehnte es den Antrag des B ab, weitere 2,75 Stunden zu je 39 EUR zzgl. Umsatzsteuer für die Tätigkeit einer Mitarbeiterin zu vergüten. Diese hatte ihn bei der Abholung der Schlüssel beim Vermieter und der Nachlasssicherung in der Wohnung des Erblassers unterstützt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim OLG und die Rechtsbeschwerde beim BGH hatten keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gesetz knüpft in § 1888 Abs. 2 BGB an die Tätigkeit des Nachlasspflegers selbst an. Die Vorschrift verweist in S. 1 für die Ansprüche des Nachlasspflegers beim mittellosen Nachlass auf die Regelungen der §§ 1 bis 6 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), wobei § 3 Abs. 1 VBVG eine in Abhängigkeit von den Kenntnissen des Nachlasspflegers gestaffelte Stundensatzhöhe vorsieht. Wenn der Nachlass nicht mittellos ist, wird die Höhe des Stundensatzes gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB nach den Fachkenntnissen des Pflegers und dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bemessen. Sowohl durch den Verweis in S. 1 auf § 3 VBVG als auch durch die Regelung für den nicht mittellosen Nachlass in S. 2 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fachkenntnisse des Pflegers für die Vergütungshöhe (mit) maßgeblich sind. Von der Vergütung von Hilfspersonen ist an dieser Stelle nicht die Rede.