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  • · Fachbeitrag · Betreuung

    Höhere Vergütungen für berufsmäßige Betreuer und Vormünder

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer ( §§ 1896 ff. BGB ). |

     

    • Änderungen bei den Vergütungen

    Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ vom 22.6.19 nach nunmehr 14 Jahren die Vergütung ab dem 27.7.19 verbessert.

     

    • Für Berufsvormünder soll es bei dem bisherigen Vergütungssystem bleiben, ihre Stundensätze werden aber angehoben ‒ und zwar je nach Ausbildungsstand auf 23 EUR, 29,50 EUR oder 39 EUR (§ 3 VBVG).

     

    • Für Berufsbetreuer wird die bisherige Kombination aus Stundensatz und Stundenansätzen ersetzt durch ein System monatlicher Fallpauschalen. Zudem soll die Vergütung der Berufsbetreuer um durchschnittlich 17 % steigen. Rechtstechnisch wird das Fallpauschalensystem durch drei Vergütungstabellen umgesetzt, die dem VBVG als Anlage beigefügt sind. Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach
      • Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind,
      • Vergütungstabelle B, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind,
      • Vergütungstabelle C, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
     

    Ehrenamtlicher Betreuer

    Grundsätzlich wird die rechtliche Betreuung unentgeltlich wahrgenommen (§ 1836 Abs. 1 BGB). Wurde ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt, so kann dieser zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz für jede rechtliche Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, als Aufwandsentschädigung einen Geldbetrag verlangen (§ 1835a Abs. 1 BGB). Er kann Auslagen entweder in Form der Einzelabrechnung geltend machen oder er erhält gemäß § 1835a BGB eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 399 EUR.

     

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