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  • · Nachricht · Honorararzt

    Keine freie Mitarbeit als Honorararzt im Krankenhaus ohne eigene Niederlassung

    | Das LSG Baden-Württemberg (17.4.2013, L 5 R 3755/11, nrkr.) hat die Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes bestätigt. Es stellte ferner fest, dass Krankenhausleistungen grundsätzlich nicht im Wege freier Mitarbeit erbracht werden können und erörtert zudem grundlegende Fragestellungen zur Kooperation von Ärzten mit Krankenhäusern. |

     

    Im Einzelnen entschied das Gericht:

     

    • Die Ausübung des ärztlichen Berufs erfolgt - vom Beamtenverhältnis abgesehen - entweder in freier Niederlassung oder im Angestelltenverhältnis. Krankenhausärzte sind weiterhin in der Regel angestellte Ärzte.
    • Nicht niedergelassenen Ärzten kann die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Form der stationären Behandlung von Krankenhauspatienten in Hauptabteilungen - beschränkt auf ein bestimmtes Krankenhaus - nur durch die Anstellung bei diesem vermittelt werden.
    • Die selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Krankenhaus im Rahmen einer Kooperation mit diesem setzt zumindest eine vorhandene Berechtigung zur Behandlung von eigenen Patienten und damit die Niederlassung des Arztes voraus.
    • Die Aneinanderreihung zeitlich befristeter Beschäftigungen eines - nicht niedergelassenen - Arztes an einem oder mehreren Krankenhäusern auf der Grundlage eines Rahmenvertrags ist arbeitsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs im Umherziehen. Sie unterfällt der Sozialversicherungspflicht, in der Regel einschließlich der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung, da sie regelmäßig nicht als unständige Beschäftigung zu qualifizieren sein wird.

     

    Geklagt hatte ein nicht-niedergelassener Facharzt für Anästhesie, der über einen längeren Zeitraum für ein Krankenhaus auf der Grundlage eines Honorarvertrags über den Einsatz als freiberuflicher Arzt tätig war. Der Honorarvertrag sah die stundenweise Erbringung anästhesiologischer Leistungen je nach Auftragsanfrage durch das Krankenhaus vor. Die Bezahlung erfolgte auf Stundensatzbasis. Neben der Tätigkeit in diesem Krankenhaus war der Kläger auch noch in einem weiteren Krankenhaus und einer Klinik als Honorararzt tätig, sowie in einer Anästhesiepraxis als Vertreter auf Honorarbasis.

     

    Sozialversicherungspflicht

    Das LSG entschied, dass sich der Kläger in einem abhängigen Arbeitsverhältnis befand. Die Sozialversicherungspflicht wurde unter anderem damit begründet, dass das Krankenhaus die vom Kläger vorgenommenen anästhesistischen Leistungen dem Kläger nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hätte übertragen dürfen.

     

    Neuregelung des Krankenhausentgeltgesetzes

    Zur Neuregelung von § 2 KHEntgG führte das Gericht aus, dass der Gesetzgeber hiermit nicht klarstellen wollte, dass Krankenhäuser bei der Erbringung ihrer Leistungen auf Honorarärzte zurückgreifen können. Der Wortlaut der Neuregelung lasse nicht erkennen, dass nicht „fest“ angestellte Ärzte auch überhaupt nicht angestellte Ärzte sein können. Andernfalls sei es so, dass es des Begriffes „fest“ überhaupt nicht bedurft hätte. Zumindest aber würde der Gesetzgeber eine Niederlassung des Arztes, der für das Krankenhaus tätig wird, fordern.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach § 2 Abs. 1 KHEntgG n.F. sind Krankenhausleistungen auch ärztliche Behandlungen, „durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte“, sind. Von den einen wird dies so interpretiert, dass damit freiberufliche Ärzte gemeint sind, die auf der Grundlage eines Dienstvertrages und nicht eines Arbeitsvertrages tätig werden. Das LSG bietet jedoch eine eigene Interpretation: Nicht fest Angestellte sind demnach immer angestellt. durch den Zusatz „nicht festf“ wird lediglich klargestellt, dass die Tätigkeit befristet angestellter oder zur Aushilfe angestellter Ärzte zulässig ist.

    Quelle: ID 42223959