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  • · Fachbeitrag · Honorarabrechnung

    Die Abrechnung der Leistungen eines zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten kann konkludent vereinbart worden sein

    | Ein Zahnarzt kann auch die Leistungen seines Vorbereitungsassistenten gegenüber dem Privatpatienten abrechnen, soweit er ihn vor Beginn der Behandlung auf dessen Einsatz hingewiesen hat (OLG München 22.6.16, 20 U 171/16). |

     

    Ein Zahnarzt kann auch solche Leistungen gegenüber dem Privatpatienten abrechnen, die er nicht selbst, sondern die sein als Arzt approbierter Vorbereitungsassistent erbracht hat. Die erforderliche Einwilligung des Patienten ist als erteilt anzusehen, wenn der Zahnarzt dem Patienten vor der Behandlung mitgeteilt hat, dass ihn von nun an ein anderer Zahnarzt „unterstütze“. Schweigt der Patient dazu, ist dies als Zustimmung zu werten. Dagegen sind die Anforderungen an den Beweis einer Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient über eine persönliche Leistungserbringung hoch. Der Patient kann nicht einerseits sehenden Auges die Behandlung durch den anderen Zahnarzt in Anspruch nehmen, andererseits aber im Fall der Abrechnung erklären, hiermit eigentlich nicht einverstanden gewesen zu sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Arzt kann, nachdem er den Patienten zuerst selbst gemahnt hat, ein Inkassounternehmen beauftragen. Die Höhe der dem Arzt erstattungsfähigen Gebühren des Inkassounternehmens richtet sich nach den Gebühren, die auch ein Anwalt verlangen könnte, sprich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Erstattung darüber hinausgehender Gebühren kann nicht verlangt werden.

     

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg,www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44149512

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