· Nachricht · Gewerbesteuerbefreiung
Keine Gewerbesteuerbefreiung für Physiotherapieleistungen in fremden Einrichtungen
| Das FG Berlin-Brandenburg (17.9.24, 8 K 8205/22; Rev. BFH V R 25/24 ) hat entschieden, dass Physiotherapieleistungen, die in fremden Einrichtungen erbracht werden, nicht unter die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG fallen. |
Nach Auffassung des FG ist bei der Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG auf die Begriffsbestimmungen des Sozialversicherungsrechts zurückzugreifen. Eine Steuerbefreiung ist demnach nur möglich, wenn eine nach §§ 111, 111c SGB V begünstigte Einrichtung betrieben wird. Physiotherapieleistungen, die in fremden Einrichtungen erbracht werden, gelten nach der Heilmittel-Richtlinie (§§ 36 ff. HeilmittelRL) nicht als Rehabilitationsleistungen, sondern als Heilmittelabgaben. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1529, S. 71) bestätigt diese Sichtweise.
Das FG widerspricht damit ausdrücklich der weiter gefassten Auslegung des Rehabilitationsbegriffs durch das FG Köln (2.5.24, 15 K 1653/22; Rev. BFH X R 15/24). Die unterschiedliche Behandlung von Rehabilitationsleistungen in bestimmten Einrichtungen einerseits und Heilmittelleistungen andererseits sei sachgerecht und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.
Die Frage, ob auch von einer GmbH aufgrund ärztlicher Verordnung, aber nicht unter fachärztlicher Aufsicht und Leitung erbrachte Physiotherapieleistungen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG fallen, ist nun Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Gewerbesteuermessbescheide offengehalten werden.